Die EU-Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088) ist ein Regelwerk der Europäischen Union, das im Rahmen des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums entwickelt wurde. Die EU-Taxonomie soll eine Schlüsselrolle der Kapitalströme zu nachhaltigen Investitionen liefern. Die EU-Taxonomie wurde geschaffen, um zu definieren, was als „nachhaltig“ angesehen werden soll.
Die EU-Taxonomie-Verordnung konzentriert sich auf sechs Umweltziele, die als “Umweltaktivitäten” definiert werden: Eindämmung des Klimawandels, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.
Die EU-Taxonomie definiert eine wirtschaftliche Aktivität als nachhaltig, wenn sie zu einem oder mehreren Umweltzielen beiträgt, ohne ein oder mehrere andere Umweltziele wesentlich zu beeinträchtigen, und dabei soziale Mindestkriterien sowie festgelegte technische Bewertungskriterien erfüllt.
Es gibt kritische Aspekte, die bei der Bewertung der EU-Taxonomie-Verordnung berücksichtigt werden sollten. So wird argumentiert, dass die Verordnung zu komplex und bürokratisch sei und keine Aussicht auf Quantifizierungen externer Effekte hat. Die Berichts- und Offenlegungspflichten können eine erhebliche Belastung für Unternehmen darstellen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, um diesen Anforderungen gerecht werden zu können.