Gem. BGB §139 führt die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen eines Vertrags immer zur Nichtigkeit des kompletten Vertrags.
In einem solchen Fall müssten komplette Rechtsgeschäfte rückabgewickelt und neu organisiert werden.
Um diese Problematik zu umgehen, kann einem Vertrag die so genannte Salvatorische Klausel hinzugefügt werden.
Die Salvatorische Klausel regelt, dass bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen die verbleibenden Regelungen des Vertrags weiterhin bestehen bleiben.
So entfällt zwar die unwirksame Nebenklausel, der Vertrag kann jedoch trotzdem umgesetzt werden.
In den meisten Fällen wird die Salvatorische Klausel als eigenständiger Paragraph im letzten Absatz des Vertrages festgeschrieben.
Beispiel:
Sollten jetzt oder zukünftig Vereinbarungen dieses Vertrages ganz oder in Teilen unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre rechtliche Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit verlieren, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.