Das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) regelt auf nationalstaatlicher Ebene für Deutschland den Außenwirtschaftsverkehr. Es geht vom Prinzip des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland aus. Dem AWG liegt der Leitgedanke zugrunde, dass alle Geschäfte mit dem Ausland uneingeschränkt zulässig sind, sofern nicht spezifische Beschränkungen greifen. Nach §1 AWG ist der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital-, Zahlungs- und sonstige Wirtschaftsverkehr mit dem Ausland sowie der Verkehr mit Auslandswerten und Gold zwischen Inländern (Außenwirtschaftsverkehr) grundsätzlich frei.
Das AWG löste am 28. April 1961 die seit 1949 bestehenden alliierten Devisengesetze ab und gab mit dem Bundesgesetz den Rahmen für die Ausgestaltung des Warenverkehrs mit dem Ausland vor. Die letzte Änderung datiert vom 29. Juli 2017.
Das AWG wurde ergänzt durch die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) von 1961 sowie durch den Einigungsvertrag vom 31.08.1990. Die AWV regelt die rechtlichen Bestimmungen des AWG, wie Genehmigungen, Verfahren bei Rechtsgeschäften oder die Auskunftspflicht sowie die Straf- und Bußgeldvorschriften bei Verstößen.
Die Außenwirtschaftsgesetze aller Mitgliedstaaten gingen in die supranationale Gesetzgebungszuständigkeit der EU über:
Mit der Entstehung des Europäischen Binnenmarktes und dem einheitlichen Wirtschafts- und Währungsraum (EURO-Zone) gilt die EU mit den Binnengrenzen als Inland. Damit sind die nationalen AWGs der Mitgliedstaaten für die EU nicht mehr anwendbar.
Seit 1971 hat die EU gegenüber Nicht-EU-Staaten bzw. Drittländern (nun: neues Ausland) ein EU-Außenwirtschaftsrecht mit EU-Zolltarif und weiteren EU-Verordnungen und Regelungen aufgebaut, das rechtlich höherrangig ist als die nationalen AWGs. Diese sind somit auch für Drittländer nicht mehr anwendbar.
Die einzigen Ausnahmeregelungen von diesem EU-Außenwirtschaftsrecht sind das Kriegswaffenkontrollgesetz und die AWG-Genehmigungsvorbehalte für sog. „Dual-Use“-Waren, die zivil, militärisch oder auf andere Weise verboten sind, genutzt werden können.