Eine Eigentümergrundschuld wird i.d.R. gemäß § 1196 BGB durch einseitige Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt und Eintragung im Grundbuch bestellt.
Die Eigentümergrundschuld ist nicht zwangsläufig an eine Forderung geknüpft. Ziel der Eintragung kann es für den Eigentümer sein, sich eine höhere Rangstelle für eine spätere Kredit/Darlehensaufnahme zu sichern. Dient ein Grundstück als Kreditsicherheit und gibt es mehrere Gläubiger, dann wird der Gläubiger an höchster Rangstelle im Falle einer Verwertung oder Zwangsversteigerung auch als erster befriedigt.
Eine Eigentümergrundschuld kann auch kraft Gesetzes entstehen. Beispielsweise wenn bei einer Hypothek die gesicherte Forderung ganz oder teilweise durch Kredittilgung erloschen ist (§ 1164, § 1177 BGB). Die „freien Teile“ der Hypothek wandeln sich dann automatisch in eine (verdeckte) Eigentümergrundschuld um.
Erfolgt eine Veräußerung des Grundstücks durch seinen Inhaber ohne Übertragung der Grundschuld, dann verbleibt die Eigentümergrundschuld beim vorherigen Eigentümer und wird dadurch zur Fremdgrundschuld.
Die Eigentümergrundschuld kann als Brief- oder Buchrecht begründet werden. Dabei wird die Briefeigentümergrundschuld bevorzugt, weil sie übertragen werden kann, ohne dass Eintragungskosten entstehen und ohne dass die Abtretung durch Einsicht des Grundbuchs erkennbar wird.