Die stille Gesellschaft ist im deutschen Gesellschaftsrecht eine Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Sie gehört zu den Personengesellschaften, ist jedoch keine Handelsgesellschaft.
Die Begründung einer stillen Gesellschaft ist an keine besonderen Formvorschriften gebunden. Sie muss auch nicht ins Handelsregister eingetragen werden. Nach außen ist die stille Gesellschaft nicht erkennbar und entspricht der rechtliche Position eines Gläubigers.
Stille Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Die Kaufmanns-Eigenschaft ist nicht erforderlich. Die Geschäftsführung verbleibt i.d.R. beim Geschäftsinhaber. Für die Stille Gesellschaft besteht ein beschränktes Kontrollrecht.
Die Einlage des stillen Gesellschafters besteht meist in einer Kapitalleistung. Weiterhin können Sachleistungen oder Dienstleistungen eine Form der Einlage sein. Die Einlage geht mit der stillen Beteiligung in das Vermögen des Betriebsinhabers über. Betriebswirtschaftlich gesehen nimmt die stille Beteiligung eine Position zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. Sie gehört zum sogenannten Mezzanine Kapital