Mit der Annahme eines Leasing-/Mietkaufantrages verpflichtet sich der Leasing-/Mietkaufgeber, dem Leasing-/Mietkaufnehmer das Objekt zwecks vertragsmäßiger Nutzung zu überlassen. Dies setzt die Beschaffung des Objektes voraus.
Wurde das Leasing-/Mietkaufobjekt bereits vor dem Zeitpunkt der Vertragsannahme bei dem Lieferanten verbindlich bestellt, so tritt nach Abschluss des Leasing- oder Mietkauf-Vertrages die Leasinggesellschaft nachträglich in die bereits erfolgte Bestellung des Leasing-/Mietkaufnehmers ein und übernimmt damit hinsichtlich der Zahlungsvereinbarungen des Liefervertrages die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Bestellers. Der Bestelleintritt gilt immer vorbehaltlich der Zustimmung des Lieferanten.