Natürliche Personen sind Menschen, die Rechtsfähigkeit besitzen, d. h. Rechtspflichten und Rechte haben. Ein Mensch in dieser Rolle wird auch als Rechtssubjekt bezeichnet. Der Rechtsbegriff der natürlichen Person ist in §§ 1 ff. BGB geregelt und von dem Rechtsbegriff der juristischen Person zu unterscheiden.
Das entscheidende Merkmal natürlicher Personen ist die Rechtsfähigkeit. Allgemein gilt: sie beginnt mit der Vollendung der Lebendgeburt und endet mit dem Tod. Es gibt allerdings verschiedene gesetzliche Ausnahmen, wie z. B. die Erbfähigkeit des ungeborenen Menschen. Die Rechtsfähigkeit ist unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Herkunft. Sie kann nicht aberkannt werden und der Träger kann sie seinerseits nicht aufgeben.
Die Mischform der Teilrechtsfähigkeit gilt für Personengesellschaften des Handelsgesetzbuches: OHG (Offene Handelsgesellschaft), KG (Kommanditgesellschaft), GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) sowie Erbengemeinschaften, Gütergemeinschaften und Wohneigentümergemeinschaften.
Zu unterscheiden von der Rechtsfähigkeit ist die Handlungsfähigkeit, also die Fähigkeit, rechtswirksam zu handeln. Sie umfasst die Deliktsfähigkeit (Schadenersatzpflicht für unerlaubte Handlungen, Haftbarmachung) und die Geschäftsfähigkeit (gültige Willenserklärung für wirtschaftliches Handeln wie z. B. Verträge zu schließen). Die volle Deliktsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit treten mit dem Erreichen der Volljährigkeit ein.