Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe können Ihre Umsatzsteuer pauschalieren (§ 24 UStG). Das heißt: Die eingenommene Umsatzsteuer muss nicht an den Fiskus abgeführt werden. Dafür hat der Betrieb jedoch auf der anderen Seite auch nicht die Möglichkeit, seine Vorsteuer geltend zu machen.
Bei der Pauschalisierung wird angenommen, dass sich die eingenommene Umsatzsteuer und die Vorsteuer in etwa ausgleichen. Für pauschalisierende landwirtschaftliche Unternehmen beträgt die USt 10,7%. Man geht kalkulatorisch davon aus, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seine Lieferanten im Mittel 10,7 % MWSt abführt. Hierdurch kommt es zu einem Ausgleich der Steuerzahllast.
Der Einfachheit halber erspart der Gesetzgeber die exakte Abrechnung der Umsatzsteuer mit dem Fiskus sowie die Abgabe einer Umsatzsteuer-Erklärung.
Ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb kann jedoch einen Antrag auf Regelbesteuerung stellen. In diesem Fall spricht man von einem optierenden Betrieb.