Als Absetzung für Abnutzung (AfA) wird die steuerrechtlich zu ermittelnde Wertminderung von Anlagevermögen bezeichnet. Die Absetzung für Abnutzung berücksichtigt bei Anlagegütern deren voraussichtliche Nutzungsdauer.
Die Abschreibung der Wirtschaftsgüter wird über bestimmte Laufzeiten vorgenommen. Hierfür hat die Finanzverwaltung amtliche AfA-Tabellen für die Dauer der Absetzung für Abnutzung bezüglich der durchschnittlichen Lebensdauer ausgegeben. Diese sollen sich an der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter in einem Betrieb orientieren.
Bei nachgewiesener, intensiver Nutzung kann die Abschreibungszeit verkürzt werden (z. B. Mehrschichtnutzung). Für viele Leasingverträge ist die betriebsindividuelle Abschreibungsdauer die Basis für die mögliche Laufzeit von Leasingverträgen.
Bei diesen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens stellt die Abnutzung eine durch die Erzielung von Einkünften veranlasste Vermögensminderung des Steuerpflichtigen dar. Im Rahmen der Einkünfteermittlung kann der Steuerpflichtige die AfA als Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG) bzw. Werbungskosten (§ 9 I Nr. 7 EStG) abziehen.