Unter Prokura versteht man eine im Handelsregister eingetragene umfassende Vertretungsvollmacht, die nur durch ausdrückliche Erklärung des Unternehmensinhabers erteilt werden kann. Auch wenn die Prokura im Handelsregister eingetragen werden muss, so hat diese Eintragung doch nur deklaratorische Funktion, d. h. die Prokura ist bereits mit der Erteilung durch den Inhaber wirksam. Sie erlischt bei Widerruf, Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Einstellung des Gewerbebetriebs oder Auflösung der Gesellschaft, nicht aber bei Tod des Inhabers.
Man unterscheidet verschiedene Arten der Prokura. Bei der Einzelprokura ist der Prokurist allein vertretungsberechtigt. Diese Form wird in kleineren und mittleren Unternehmen am häufigsten angewandt. Bei der Gesamtprokura darf der Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem weiteren Prokuristen die Firma vertreten. Die Filialprokura gilt nur für bestimmte Filialen oder Unternehmensteile.
Während ein Handlungsbevollmächtigter auf das jeweilige Handelsgewerbe beschränkt ist, ist der Prokurist berechtigt, alle Arten von Geschäften und Rechtshandlungen zu tätigen. Dies gilt auch für branchenübergreifende Geschäfte. Ein Prokurist darf eine Handlungsvollmacht erteilen, allerdings keine weitere Prokura.
Ein Prokurist darf z. B. Darlehen aufnehmen, Bürgschaften erteilen, Personal einstellen oder kündigen. Er darf auch den Sitz der Firma verlegen. Die Prokura berechtigt nur dann zur Belastung von Grundstücken, wenn sie eine entsprechende Immobiliarklausel enthält. Allerdings berechtigt die Prokura nicht dazu, Geschäfte zu tätigen, die den Betrieb einstellen könnten, wie z. B. ein Insolvenzantrag oder die Veräußerung des Geschäfts. Ein Prokurist ist z. B. auch nicht dazu berechtigt, die Bilanz zu unterschreiben.
Im Außenverhältnis unterzeichnet ein Prokurist Schriftstücke mit dem Zusatz ppa.