Vollständiger Name: „Gesetz über das Kreditwesen“
Am 5. Dezember 1934 wurde das KWG aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Folgen der Bankenkrise, d. h. der Bankzusammenbrüche 1931 beschlossen. Am 1. Januar 1935 trat es in seiner Urfassung (Reichsgesetzblatt RGBI. I S. 1203) in Kraft. Am 17. September 1998 wurde in Bonn die Neufassung des Gesetzes in der Fassung vom 9. September 1998 bekanntgegeben (BGBI, I 2776). Durch Art. 2 des Gesetzes wurde es am 0.1.03.2011 (BGBI, I S.288) geändert.
Das KWG gilt für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Institutsgruppen.
Der Hauptzweck des KWG lautet:
- Es soll die Funktionsfähigkeit der Kreditwirtschaft sichern und erhalten
- Es soll Gläubiger von Kreditinstituten vor dem Verlust ihrer Einlagen schützen
- Es soll die Grundlagen des Kreditwesens festigen. Dies betrifft die Regelung des Wettbewerbs, der Bankenaufsicht und der Publizität sowie Vorschriften über das Kreditgeschäft und die Liquidität.
Durch das KWG unterstehen alle Finanzierungsinstitute und Institutsgruppen der staatlichen Bankenaufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die auch die Lizenz zum Betreiben von Bankgeschäften (Erlaubnis) erteilt. In diesem Zusammenhang hat die BaFin Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung durch Begrenzungen z. B. von Risiken, Eingriffen bei einer Normverletzung und Einfluss bei drohender Insolvenz. In der Ausübung der allgemeinen Missstandsaufsicht gewährleistet die BaFin die ordnungsgemäße Durchführung von Bankgeschäften bzw. Finanzdienstleistungen im Kredit- und Finanzdienstleistungswesen. Diese Aufsicht dient dem Schutz der Gläubiger in ihrer Allgemeinheit und dem öffentlichen Vertrauen in die Funktionsfähigkeit der Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.
Zur Sicherung der Einlagen haben die Kreditinstitute gegenüber der Deutschen Bundesbank und der BaFin eine Anzeigepflicht. Diese gilt insbesondere für Großkredite, Organkredite und Millionenkredite. Des Weiteren betrifft diese Anzeigepflicht Angaben über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilitätsverordnung) sowie die Liquiditätslage (Liquiditätsverordnung) der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute.
Weitere Vorschriften betreffen Spareinlagen und regelmäßige Depotprüfungen sowie den Schutz der Bezeichnungen von Bank und Sparkasse. Auch beinhaltet das KWG Straf- und Bußgeldvorschriften.
Durch die 7. KWG-Novelle, die am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde die neue Baseler Eigenkapitalvereinbarung (Basel II) umgesetzt und deutsche Regelungen bzgl. der Bankenaufsicht überarbeitet. Das KWG wurde durch diese Novelle um die folgenden Verordnungen ergänzt: Solvabilitätsverordnung (SolvV), Liquiditätsverordnung (LiqV), erweiterte Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV). Diese Verordnungen sollen Kreditinstituten die Möglichkeit geben, Risiken zu begrenzen.
Als Lehre aus der Finanzkrise hat sich herauskristallisiert, dass Bank- und Kreditinstitute nicht über genügend Eigenkapital und Liquidität verfügten, um ihre Risiken abzusichern und sich somit selbst stabilisieren zu können. Deshalb hat im Dezember 2010 der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht bei der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) neue strengere Regularien bzgl. Eigenkapital und Liquidität von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten verabschiedet, kurz Basel III genannt. Diese Regularien wurden in der Zwischenzeit weiter verschärft, unter dem Begriff Basel IV. zusammengefasst. niedelegt Als zweite Notwendigkeit wurden die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) in der Fassung von 2005 weiterentwickelt.