Das Saldierungsverbot (§ 246 HGB) untersagt innerhalb einer Bilanz die Verrechnung von aktiven und passiven Positionen. Ebenso verbietet es die Verrechnung von Verbindlichkeiten und Forderungen innerhalb eines Jahresabschlusses. Anwendung findet das Saldierungsverbot auch für die Aufrechnung von Lasten und Erträgen eines Grundstücks.
Das Saldierungsverbot dient dem Zweck, eine möglichst zutreffende Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens für Interessenten aller Art zu bieten.
Gem. HGB gibt es nur wenige Ausnahmen. Wenn bestimmte Vermögensgegenstände dem Zugriff von Gläubigern entzogen sind, weil sie zweckbestimmt ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen. Hierunter fallen z. B. die aus Pensionsrückstellungen gebildeten Vermögenswerte. Eine weitere Ausnahme bilden aktive und passive Steuern. Diese können gem. § 274 Abs. 1 HGB saldiert werden.
Auch auf internationaler Ebene ist es nicht gestattet, eine Verrechnung der aktiven und passiven Posten vorzunehmen, sofern nicht die Saldierung von IFRS vorgeschrieben bzw. zugelassen ist.
Ein Verstoß gegen das Saldierungsverbot kann zur Nichtigkeit eines Jahresabschlusses führen.