Der Nießbrauch bezeichnet das Recht, eine Sache oder ein Recht zu nutzen und aus ihr bzw. ihm Nutzen zu ziehen, ohne jedoch Eigentümer zu sein. Der Eigentümer einer Sache überträgt damit dem Nießbrauchsberechtigten das Recht, die Sache zu nutzen, zu genießen und / oder daraus Einkünfte zu erzielen, während er selbst Eigentümer bleibt.
- BGB, § 100 Nutzungen
Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.
- BGB, § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen
(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).
(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.
Der Nießbrauch kann entweder zeitlich begrenzt oder auf Lebenszeit bestellt werden. Er kann auch mit bestimmten Auflagen und Bedingungen verbunden sein. Nach Ablauf des Nießbrauchsrechts oder im Falle des Todes des Nießbrauchsberechtigten erlischt das Nießbrauchsrecht, und die volle Verfügungsgewalt über die Sache geht wieder an den Eigentümer zurück.
Der Nießbrauch kann auf vielfältige Weise genutzt werden, beispielsweise um Familienangehörigen ein Wohnrecht in einer Immobilie zu sichern oder um einem Dritten das Recht zu geben, die Früchte eines Grundstücks zu ernten. Es ist ein flexibles Instrument, das oft in Erbschafts- und Nachfolgeregelungen sowie in anderen rechtlichen Arrangements eingesetzt wird.
Der Nießbrauch muss in folgender Form festgehalten werden:
- an unbeweglichen Sachen (Grundstücken) durch Eintragung ins Grundbuch
- an beweglichen Sachen (z.B. Mobilien) durch Einigung und Übergabe der Sache
- an Rechten, soweit übertragbar, durch die Übertragung des jeweiligen Rechts.
Der Eigentümer kann ein Recht oder eine Sache während der Dauer des Nießbrauchs nicht frei veräußern, da der Nießbrauch das Nutzungsrecht festlegt. Dies kann den Nutzen für potenzielle Käufer beeinflussen und den Verkaufswert mindern.