Der Nießbrauch ist in Deutschland das Recht, Nutzungen aus einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (§ 100 BGB). Dieses Recht ist weder veräußerlich noch vererbbar. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Ausübung des Nießbrauchs einem Dritten zu überlassen.
Das Eigentum an einer Sache verleiht dem Eigentümer die Rechte der Nutzung, der Fruchtziehung (z. B. Mieteinnahmen) und der Verfügung. Durch die Begründung eines Nießbrauchs überträgt der Eigentümer einer Sache das Recht zur Nutzung und zur Fruchtziehung an einen Dritten. Das Verfügungsrecht behält der Eigentümer für sich.
Nießbrauch kann an einem Grundstück, einer beweglichen Sache oder einem Recht einschl. Sparguthaben und Wertpapieren bestellt werden. In den meisten Fällen wird das Nießbrauchrecht genutzt, wenn eine Immobilie verschenkt wird und der neue Eigentümer nicht über die Erträge der Immobilie verfügen bzw. über den Umgang mit der Immobilie bestimmen soll. Der vorherige Eigentümer lässt sich hierzu ein Nießbrauchrecht eintragen.