Die “beschränkte persönliche Dienstbarkeit” räumt demjenigen, der die “Dienstbarkeit” inne hat, ein beschränktes Recht an einem Haus oder an einem Grundstück ein, wie z.B. ein lebenslanges Wohnrecht. Im Gegensatz zur allgemeinen Grunddienstbarkeit beschränkt sich das Nutzungsrecht bei der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf die namentlich im Grundbuch eingetragene Person und ist nicht auf eine andere Person übertragbar (§ 1092 Abs. 1 BGB).
Ausnahme: Nach § 1092 Abs. 3 BGB ist die beschränkte persönliche Dienstbarkeit auf eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft übertragbar, wenn das Grundstück folgenden Zwecken dient:
- Fortleitung von Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, Abwasser, Öl oder Rohstoffen einschl. der dazugehörigen Anlagen,
- Telekommunikations-Anlagen
- Transport von Produktion zwischen Betriebsstätten von Unternehmen,
- Straßenbahn- oder Eisenbahnanlagen.
Geschaffen wurde das Instrument der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit vor allem, um z.B. Kommunen bzw. der Allgemeinheit Zugriff auf bestimmte Bereiche eines Grundstücks zu sichern.