Gem. HGB (§ 242) ist vorgeschrieben, dass ein Unternehmen, welches der Buchführungspflicht unterliegt, eine Gründungsbilanz – auch Eröffnungs- oder Anfangsbilanz – erstellen muss. Diese Bilanz muss über die Kapitalverhältnisse und den Wert der eingebrachten Vermögensgegenstände Aufschluss geben. Mit der Bilanz wird die Gründung eines Unternehmens rechtmäßig abgeschlossen. Die Gründungsbilanz wird im Handelsregister hinterlegt.
Die Eröffnungsbilanz wird in der T-Kontenform dargestellt. Die Aktivseite gibt Auskunft über das vorhandene Vermögen bzw. zeigt auf, wofür das Vermögen verwendet wurde (Mittelverwendung). Die Passivseite stellt die Herkunft des Vermögens dar (Mittelherkunft). Aus der Passivseite ergibt sich, inwieweit ein Unternehmen durch Fremdkapital finanziert wird und welche Verbindlichkeiten vorhanden sind.
Eine Gründungsbilanz dient in erster Linie Informationszwecken. Neben der Offenlegung der Vermögens- und Kapitalverhältnisse bildet die Bilanz eine Grundlage für die laufende Buchführung und zukünftige Jahresbilanzen.
Für Gläubiger, Anteilseigner oder die Geschäftsleitung ist die Gründungsbilanz von besonderem Interesse, da ohne sie ein Vergleich der Vermögenswerte des Unternehmens bzw. die Erfolgsermittlung nach dem ersten Geschäftsjahr nicht möglich ist.