Ein Akkreditiv ist ein Vertrag mit abstraktem Schuldversprechen einer Bank nach Anweisung seines Auftraggebers gegen Vorlage bestimmter Unterlagen/Dokumente innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eine Zahlung an einen bestimmten Empfänger zu leisten.
Bei einem übertragbaren Akkreditiv liegt das Übertragungsrecht beim Erstbegünstigten und kann nur in dessen Auftrag durch die avisierende Bank vorgenommen werden. Das Akkreditiv muss mit dem Vermerk „transferable“ gekennzeichnet sein.
Der Begünstigte eines Akkreditivs hat damit die Möglichkeit, seine Rechte aus dem Akkreditiv ganz oder teilweise an einen oder mehrere Zu- bzw. Unterlieferanten im Inland und/oder im Ausland zu übertragen.
In der Regel kann ein solches Akkreditiv nur einmal übertragen werden. Falls Teillieferungen/Ladungen zulässig sind, kann es jedoch geteilt und auf verschiedene Zweitbegünstigte übertragen werden. Dabei muss das übertragene Akkreditiv die im Originalakkreditiv genannten Bedingungen ausweisen. Ausnahmen von dieser Regelung sind zulässig für:
- die Dokumentenvorlagefrist
- den Preis pro Einheit
- den Akkreditivbetrag
- das Verfallsdatum bzw. die Gültigkeitsdauer
- die Verladefrist
- den Betrag/Prozentsatz der Versicherungsdeckung.
Export- bzw. Transithändler finanzieren den Einkauf der zu exportierenden Waren/Güter durch Übertragung solcher Akkreditive auf ihre Vorlieferanten, die ihre eigenen Abnehmer zur Verfügung gestellt haben. Ebenso übertragen Generalunternehmer die zu ihren Gunsten eröffneten Akkreditive auf ihre Subunternehmer. Eingesetzt werden die Akkreditive regelmäßig bei Handelsketten im internationalen Warenverkehr.