Bei einem Kreditauftrag handelt es sich um eine abgewandelte Form einer Bürgschaft. Hierbei erhält ein Kreditinstitut oder Kreditgeber von einer Person oder einem anderen Kreditinstitut einen Auftrag gem. § 778 BGB, einem Begünstigten (Kreditnehmer) einen Kredit einzuräumen.
Das hat zur Folge, dass der Kreditnehmer einen Kreditvertrag mit dem beauftragten Kreditinstitut/Kreditgeber abschließt und damit als Schuldner mit allen rechtlichen und vertraglichen Bedingungen haftet. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtungen nicht, kann der Kreditgeber auswählen, ob er beim Kreditnehmer oder beim Auftraggeber den ausstehenden Betrag einfordert. Der Auftraggeber haftet durch die Erteilung des Kreditauftrags selbstschuldnerisch wie ein Bürge für die Verbindlichkeiten (z. B. Rückzahlung und Zinszahlung) des geschlossenen Kreditvertrags.
Diese Art der Finanzierung ist insbesondere in der Außenhandelsfinanzierung in Form eines Dokumentenakkreditivs gebräuchlich.