Durch die Bestätigung der eröffnenden Bank geht auch die avisierende (jetzt bestätigende) Bank eine eigene, feststehende Verpflichtung ein, die neben der Verpflichtung der Akkreditivbank rangiert, d. h. zusätzlich besteht.
Durch die Bestätigung erwirbt die bestätigende Bank einen Rembours (Rückerstattungs-) Anspruch gegen die Akkreditivbank in Höhe der an den Begünstigten ausgezahlten Akkreditivbeträge. Die Zahlungsverpflichtung der bestätigenden Bank besteht allerdings nur für solche Dokumenteneinreichungen, die die Akkreditivbedingungen formal und inhaltlich voll erfüllen.
Das bedeutet umgekehrt, dass die Bestätigung bei Einreichung nicht akkreditivkonformer Dokumente hinfällig wird. Die Einreichung unstimmiger Dokumente kommt einer Bitte des Begünstigten um eine entsprechende Akkreditiv-Änderung gleich, die gemäß Artikel 9d ERA zustimmungspflichtig ist.