Die Abtretung richtet sich nach dem für die Zahlstelle des Akkreditivs anzuwendenden jeweiligen nationalen Recht.
Die Abtretung eines Erlösanspruchs darf nicht verwechselt werden mit der Abtretung des Rechts auf Inanspruchnahme eines Akkreditivs.
Das Recht zur Inanspruchnahme steht allein dem Akkreditivbegünstigten zu. Will er es „abtreten“, so handelt es sich um eine Akkreditiv-Übertragung.
Im Gegensatz zu einer Akkreditiv-Übertragung ist der Begünstigte einer Abtretung (Zessionar) eines erst zukünftig entstehenden Erlösanspruchs in einer relativ schwächeren Position als der Zweitbegünstigte einer Übertragung.
Der Erlösanspruch aus einem Akkreditiv kann erst dann konkret entstehen, wenn der Akkreditivbegünstigte ordnungsgemäße Dokumente präsentiert hat. Erst dann ist das Akkreditiv erfüllt und die unwiderrufliche Zahlungsverpflichtung der Akkreditivbank in Kraft getreten.
Gelegentlich gibt ein Akkreditivbegünstigter der abwickelnden Bank einen unwiderruflichen Zahlungssauftrag zu Gunsten eines Dritten. Der Zahlungsauftrag soll ausgeführt werden, sobald das Akkreditiv ordnungsgemäß bedient, der Zahlungsanspruch eingetreten und das Geld zu seiner uneingeschränkten Verfügung steht.
.