Kreditsicherheiten haben den Zweck, das Risiko für Gläubiger einer Forderung im Fall einer Insolvenz des Schuldners zu reduzieren. Die Absicherung kann durch Rechte, Sachen oder durch die Bonität anderer Personen sowie Unternehmen gegeben werden.
Kreditinstitute bzw. Kapitalgeber können für Finanzierungen Kreditsicherheiten verlangen. Die zur Sicherung des Anspruchs gegen den Schuldner gestellten Sicherheiten werden i.d.R. in einem Sicherungsvertrag festgehalten.
Sicherheiten lassen sich in Personen- und Sachsicherheiten unterscheiden.
Realsicherheiten | Personalsicherheiten | |
Sicherungsübereignung | Bürgschaft | |
Eigentumsvorbehalt | Garantie | |
Mobiliarpfandrecht | Dokumentenakkreditiv | |
Grundschuld | Schuldbeitritt | |
Hypothek | Patronatserklärung | |
Forderungspfandrecht/Zession | Kreditauftrag |
Ein zweites Kriterium, das Kreditsicherheiten unterscheidet, ist die Abhängigkeit vom Bestand einer Forderung. Ist die Sicherheit von einer bestehenden Forderung abhängig und endet mit der 100%igen Rückzahlung, spricht man von einer akzessorischen Sicherheit. Ein Beispiel hierfür ist die Bürgschaft. Die Höhe der Bürgschaft entspricht stets den aktuellen Verbindlichkeiten des Schuldners.
Zusätzlich gibt es wie in § 744 BGB erwähnt, die Möglichkeit einer Bürgschaft auf Zeit. In dem Fall endet die Bürgschaft zu einem festen Zeitpunkt ohne Rücksicht auf die Rückzahlungsmodalitäten des Kredites.
Besteht die Kreditsicherheit unabhängig von einer konkreten Forderung fort, spricht man von einer nicht akzessorischen Sicherheit, die auch als abstrakte Sicherheit bezeichnet wird. Hierzu zählen Garantien, die Grundschuld und Sicherungsübereignungen.