Als Sollzinsen werden allgemein die Zinsen bezeichnet, die ein Kredit- oder Finanzinstitut seinen Kunden für die Gewährung von Darlehen berechnet.
Sie werden in § 489 Abs. 5 Satz 1 BGB folgendermaßen definiert:
“Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird.”
Die Unterscheidung zwischen gebundenem und variablem Zinssatz bezieht sich darauf, ob der Zinssatz (oder die Zinssätze) für die gesamte Darlehenslaufzeit von vornherein festgelegt wird (“gebunden“) oder nicht.
Bis zum Inkrafttreten der EU-Verbraucherkreditrichtlinie 2010 wurde der Sollzins allgemein als Nominalzins bezeichnet. Die Richtlinie hat den vormaligen Nominalzins mit bestimmten Kreditnebenkosten zum sogenannten “effektiven Jahreszins” zusammengefasst. Der Sollzins ist demgegenüber der reine Zinssatz ohne Nebenkosten, der Ausgangspunkt für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist.
Der Sollzinssatz wird insbesondere beeinflusst durch:
- die Zinsbindungsdauer (je länger diese ist, umso mehr “Sicherheitsaufschlag” berechnen üblicherweise die Finanzinstitute),
- die Bonität des Darlehensnehmers (unter Berücksichtigung der von ihm gebotenen Sicherheiten sowie der Tätigkeitsbranche),
- die Höhe der Kreditsumme und
- den Refinanzierungskosten des Finanzinstituts, abhängig u. a. von dem Leitzins der Europäischen Zentralbank.
Unter Umständen kann ein Darlehensvertrag auch Änderungsklauseln bezüglich des Sollzinses insbesondere bei der Verschlechterung der Bonität des Darlehensnehmers oder der Refinanzierungskosten des Kreditinstituts vorsehen.