Ein Geschäftsjahr ist der Zeitraum zwischen dem maßgeblichen Stichtag der Eröffnungsbilanz und dem Stichtag der Schlussbilanz, der höchstens 12 Monate nach dem Eröffnungsstichtag liegen darf. (§ 240 Abs. 2 Satz 2 HGB)
In der Regel ist das Geschäftsjahr identisch mit dem Kalenderjahr. Es gibt jedoch zulässige Abweichungen (z. B. in der Landwirtschaft – saisonale Gesichtspunkte). Dabei ist allerdings zu beachten, dass das einmal gewählte Geschäftsjahr in der Regel wegen des Grundsatzes der Bilanzkontinuität beizubehalten ist.
Bei einer Umstellung des Geschäftsjahres entsteht ein Rumpfgeschäftsjahr, das bilanziell abzubilden ist. Ein Geschäftsjahr darf kürzer, aber nicht länger als 12 Monate sein. Gründe für ein Rumpfgeschäftsjahr sind z. B. Neugründungen, Auflösungen, Veräußerungen und Umstellungen auf einen anderen regelmäßigen Abschlussstichtag.
Beispiel Neugründung: Wenn ein Unternehmen im Laufe eines Jahres, z. B. am 01. Mai, gegründet wird und das Geschäftsjahr soll mit dem Kalenderjahr identisch sein, dann ergibt sich für das Jahr der Gründung ein Rumpfgeschäftsjahr. Und zwar vom Zeitpunkt der Gründung (01. Mai) bis zum 31. Dezember desselben Jahres.
Wenn ein Gewerbebetrieb eine Umstellung des Geschäftsjahres vornehmen will, muss das
Finanzamt für den vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum zustimmen, damit das geänderte Wirtschaftsjahr auch steuerlich wirksam wird (§ 4a Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG, § 8b EStDV).
Innerhalb eines Konzerns müssen die Geschäftsjahre der Konzerngesellschaft und der Muttergesellschaft zwingend identisch sein. Bei den Tochtergesellschaften sind Abweichungen erlaubt.