(von Konvergenz = Annäherung, Übereinstimmung)
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich 1992 im Vertrag von Maastricht zur Einhaltung von vier Bedingungen, die ein EU-Mitglied erfüllen muss, um an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (EWWU) teilnehmen zu können, d. h. den Euro als Währung einzuführen. Staaten, die dem EWWU angehören, sollen in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung einander ähnlich sein.
Diese vier Maastricht-Kriteriejn als Beitrittsbedingungen lauten wie folgt:
- Preisniveaustabilität:
Die Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte höher sein als die der drei preisstabilsten EU-Mitglieder. - Finanzlage der öffentlichen Hand:
Eine Begrenzung der staatlichen Netto-Neuverschuldung und des Defizits führt zu stabilen öffentlichen Finanzen. Dementsprechend sollte das öffentliche Defizit pro Jahr nicht mehr als 3 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Schuldenstand nicht mehr als 60 % des BIP betragen. Dies ist in Art. 126 und 146 des AEU-Vertrags festgelegt (AEU = .Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union).U) - Wechselkursstabilität:
Mindestens ab zwei Jahre vor dem Beitritt müssen die Wechselkursbandbreiten des Europäischen Währungssystems eingehalten werden und insbesondere keine Abwertung erfolgt sein. - Langfristige Zinssätze:
Die Zinssätze der drei preisstabilsten EU-Mitglieder dürfen nicht mehr als zwei Prozentsätze überschritten werden. Dies betrifft z. B. Nominalzinssätze langfristiger Staatsschuldverschreibungen oder vergleichbarer Wertpapiere.
Ergänzt werden diese vier Kriterien durch die Rechtliche Konvergenz.. Die Rechtsvorschriften der Staaten müssen den Rechtsvorschriften des AEUV und der ESZB-Statuten entsprechen: Unabhängigkeit der Zentralbank, das Verbot monetärer Staatsfinanzierung und die rechtliche Integration in das Eurosystem sind erforderlich.
Zur Überprüfung aller wesentlichen Kriterien erstellt die EZB alle zwei Jahre (oder auf Antrag eines Mitgliedsstaates zur Prüfung der Beitrittsreife) einen ausführlichen Konvergenzbericht.