Vor allem bei größeren, sich über längere Zeiträume und/oder in Teillieferungen abwickelnden Verträgen, ist die nahtlos ineinander übergehende Ablösung der Liefer- und Leistungsgarantie durch eine Gewährleistungsgarantie nicht immer ohne größere Komplikationen möglich. Das kann dazu führen, dass beide Garantien für eine gewisse Zeit in voller Höhe nebeneinander und gleichzeitig Bestand haben. Damit verbunden wäre eine unzumutbare Belastung des Garantieauftraggebers.
Vermeidbar ist diese Doppelbelastung, wenn an die Stelle der beiden vorgenannten Garantien eine beide miteinander vereinende und sie ersetzende Vertragserfüllungsgarantie tritt. Sowohl Ansprüche aus Gewährleistungen können gegen eine derartige Garantie geltend gemacht werden. Das heißt, das ein und dieselbe Garantie zur Befriedigung von Forderungen aus zwei verschiedenen Anspruchsquellen dienen kann.