Das Vermieterpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters an den in die Mieträume eingebrachten Sachen des Wohnraum- oder Geschäftsraum-Mieters für die Forderungen aus dem Mietverhältnis (§§ 562 ff. BGB). Als “Eingebracht” gelten Sachen, wenn sie gewollt in das gemietete Objekt hineingeschafft oder dort hergestellt wurden.
Vom Pfandrecht erfasst sind körperliche, bewegliche Gegenstände (§ 90 BGB), auch Bargeld, nicht aber Forderungen gegen Dritte. Sparbücher und Kraftfahrzeugbriefe fallen ebenfalls nicht unter das Pfandrecht.
Bei der Vermietung von Geschäftsräumen gelten Warenbestände, auch wenn diese bis zum Verkauf nur kurzfristig gelagert werden, als eingebracht.
Das Vermieterpfandrecht erlischt, wenn die Sache dauerhaft aus den Mieträumen mit Kenntnis oder Genehmigung des Vermieters entfernt wird.