Das Orderpapier ist ein Wertpapier, das auf den Namen eines bestimmten Berechtigten lautet und durch Indossament übertragen wird. Ein Indossament ist ein gesetzlich vorgesehener schriftlicher Übertragungsvermerk auf dem Orderpapier. Der neue Eigentümer erlangt durch Indossament alle Rechte aus dem Orderpapier.
Man unterscheidet nach geborene Orderpapiere und gekorene Orderpapiere.
- Bei geborenen Orderpapieren ist die Eigenschaft kraft Gesetz vorgesehen. Sie sind ohne Orderklause übertragbar. (z. B. Scheck, Wechsel, Namensaktie).
- Gekorene Orderpapiere müssen eine positive Orderklausel („an Order“) enthalten. Sie sind handelsrechtliche Wertpapiere gem. § 363 HGB. (z. B. Transport-Versicherungspolice, Ladeschein, kaufm. Anweisungen und Verpflichtungsscheine).