Die Grunddienstbarkeit definiert, welche Rechte der Eigentümer eines Grundstücks anderen Nutzern einräumen muss (§ 1018 BGB). Das Recht wird i.d.R. im Grundbuch eingetragen und gilt wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs auch für Rechtsnachfolger.
Vom Eigentümer des belasteten oder dienenden Grundstücks wird dabei entweder Duldung (z.B. Begehen, Befahren, Einwirkungen durch Rauch, Gase, Geräusche) oder Unterlassung verlangt (z.B. Baubeschränkungen). Die Grunddienstbarkeit kann aber auch regeln, dass ein Eigentümer auf bestimmte Rechte verzichtet.
In Ausnahmefällen kann eine Grunddienstbarkeit auch dann bestehen, wenn sie nicht ins Grundbuch eingetragen wurde. Wenn z.B. ein Wegerecht im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens eingeräumt wird und das Wegerecht nur im Flurbereinigungsplan vermerkt ist. Gem. Urteil Bundesgerichtshof besteht das Wegerecht dann weiterhin. (BGH, Az.: V ZR 199/17)