Unter dem Begriff des Geistigen Eigentums (Intellectual property) werden das Urheberrecht und die gewerblichen Schutzrechte zusammengefasst.
Das Urheberrecht zählt nicht zu den gewerblichen Rechten, da es den Schutz und die vermögensrechtliche Verwertung persönlicher Geistesschöpfungen betrifft, die mehr der künstlerischen (Literatur, Musik, Kunst, aber auch Computerprogramme) als der gewerblichen Tätigkeit entstammen. Das Urheberrecht erfordert keine Registrierung. Der Urheber kann sein Recht nicht veräußern, sondern lediglich einer anderen Person ein Nutzungsrecht einräumen (Ausschließlichkeitsrecht der Rechtsposition). Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
In der deutschen Rechtsprechung gilt für das geistige Eigentum der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, d. h. Erfindungen, Ideen oder Designs sollen frei zugänglich sein, um Fortschritt zu ermöglichen. Die Einschränkung dieser Freiheit und damit der Schutz des Geistigen Eigentums wird durch die Anwendung der gewerblichen Schutzrechte sowie der Regelungen des Unlauteren Wettbewerbs erreicht.
Die gewerblichen Schutzrechte sind auf das Gebiet eines Staates beschränkt (Territorialprinzip). Es besteht aber auch die Möglichkeit, ein Schutzrecht international zu registrieren.
Man unterscheidet folgende Gewerbliche Schutzrechte:
- Technische Schutzrechte: Patente und Gebrauchsmuster
- Eingetragenes Design (bis 31.12.2013: Geschmacksmuster (nationale Terminologie))
- Namens- und Kennzeichenschutz: Marken und Zeichen
- Halbleiterschutzrecht
- Sortenschutzrecht
Patente
Ein Patent wird für den Schutz einer technischen Erfindung erteilt (Patentgesetz).
Ein Patentschutz gilt maximal 20 Jahre und muss beim Patent- und Markenamt DMPA (national) oder beim Europäischen Patentamt (international) registriert sein.
Vor der Erteilung eines Patentes prüft das Patentamt den Antrag auf Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit.
Voraussetzungen:
- Technische Erfindung: Verfahrenserfindungen, Verwendungserfindungen und Produkte auf technischem Gebiet, evtl. Softwareprodukte (mit technischem Hintergrund), chemische und biotechnologische Erfindungen und medizinische Stoffe
- Neuheit: der Gegenstand der Erfindung darf bis zum Zeitpunkt der Erfindung nicht veröffentlicht sein („Weltneuheitsbegriff“)
- Erfinderische Tätigkeit: Die Erfindung muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, d. h sie darf sich nicht in aus dem gegenwärtigen Stand der Technik ergeben. Sie muss einen Fortschritt auf technischem Gebiet bedeuten.
- Gewerbliche Anwendbarkeit und Nutzbarkeit: Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn sie auf einem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.
Gebrauchsmuster
Auch das Gebrauchsmuster wird für den Schutz einer technischen Erfindung erteilt (Gebrauchsmustergesetz). Es muss allerdings geringere Anforderungen erfüllen als das Patent (daher auch als „kleines Patent“ bezeichnet).
Ein Gebrauchsmusterschutz gilt maximal 10 Jahre (ab Monat der Anmeldung) und muss beim DPMA registriert sein. Vor der Erteilung eines Gebrauchsmusters erfolgt nur eine Prüfung auf formelle Korrektheit der Anmeldung, nicht auf die sachliche Richtigkeit wie es beim Patent der Fall ist.
Voraussetzungen:
- Technische Erfindung: Technische Erfindungen wie beim Patent mit der Ausnahme von Verfahren, d. h. Geräte und Stoffe.
- Neuheit: der Gegenstand der Erfindung muss bis zum Zeitpunkt der Erfindung unbekannt sein (aber kein Weltneuheitsbegriff)
- Erfinderischer Schritt: Die Erfindung muss gegenüber dem technischen Stand der Technik neu sein. Für das Gebrauchsmuster ist eine geringere Erfinderleistung notwendig als beim Patent.
- Gewerbliche Anwendbarkeit: erforderlich
Eingetragenes Design (bis 31.12.2013: Geschmacksmuster)
Das Eingetragene Design betrifft die Gestaltung neuer Flächenmuster und Plastischer Modelle (Design). Der Designschutz beträgt zunächst 5 Jahre und kann auf maximal 25 Jahre verlängert werden (Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design).
Das DPMA prüft nur die formelle Korrektheit bei der Eintragung eines Designs, nicht aber auf sachliche Richtigkeit wie Neuheit, Eigenart und Urheberschaft. Bei der Eintragung werden Grafische Darstellungen oder Fotos hinterlegt. Die Berechtigung für den Design-Schutz kann erst nach der Eintragung überprüft werden. Dies erfolgt anhand eines „Nichtigkeitsverfahrens“ vor dem DPMA. Der Designschutz ist ein Recht mit Sperrwirkung. Allein der Inhaber ist zur Nutzung des Designs berechtigt.
Voraussetzungen:
- Design: zwei- oder dreidimensionale Gestaltung eines industriellen oder handwerklichen Gesamt- oder Teilerzeugnisses. Die Erscheinungsform ergibt sich dabei aus den folgenden Merkmalen: Linien, Konturen und Farben sowie Gestalt, Oberflächenstruktur und Werkstoffen. Dazu zählen auch Verpackung, Ausstattung, grafische Symbole und typografische Schriftzeichen.
- Neuheit: das neue Design muss sich in ausreichendem Maße von bereits vorhandenen bzw. bekannten Designs unterscheiden. Entscheidend ist dabei der Tag der Anmeldung (Prioritätstag). Wurde ein Design vor der Anmeldung ausgestellt oder öffentlich bekannt gemacht, kann es nicht mehr als schützenswertes Design eingetragen werden.
- Eigenart: Der Gesamteindruck des neuen Designs muss sich von dem eines älteren Designs unterscheiden, wobei schon geringe Differenzierungen ausreichend sind.
Internationaler Rechtsschutz
(In der internationalen Terminologie wird weiterhin der Begriff „Geschmacksmuster“ verwendet).
- Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung:
Bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf kann ein nationales Geschmacksmuster eingetragen werden, das für alle Staaten des Abkommens gilt. Allerdings gelten nationale Rechtsvorschriften als Prüfungsgrundlage.
- Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO)
Seit dem 1. April 2003 kann beim EUIPO in Alicante ein Gemeinschaftsgeschmackmuster eingetragen werden. Auf der Grundlage der EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung gilt der Geschmacksmusterschutz für alle Mitgliedstaaten des Europäischen Binnenmarktes für zunächst 5 Jahre Anschließend kann es in 5-Jahres-Schritten auf maximal 25 Jahre verlängert werden.
- Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der EU
Der Schutz für diesen Sonderfall entsteht durch die öffentliche Zugänglichkeitsmachung in der EU und gilt gerechnet ab diesem Tag für 3 Jahre.
Marken und Zeichen
Marken, Geschäftliche Bezeichnungen und Geografische Herkunftsangaben werden auch als Kennzeichnungsrechte bezeichnet. Eine Marke dient zur Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen und zur Unterscheidung dieser von anderen Unternehmen. Als Marke können alle grafisch darstellbaren Zeichen geschützt werden. Marken werden im Markenregister des DMPA angemeldet und hinterlegt (Markengesetz). Sie gelten 10 Jahre und können beliebig jeweils um 10 Jahre verlängert werden („ewiges Schutzrecht).
Halbleiterschutzrecht
Der Gegenstand des Schutzes sind dreidimensionale Strukturen (Topografien) von mikroelektronischen Halbleitererzeugnissen sowie selbständig verwertbare Teile und Darstellungen zu ihrer Herstellung. Voraussetzung für das Schutzrecht ist die Eigenart einer solchen Topografie. Die Eigenart entsteht als Ergebnis einer schöpferischen, geistigen Leistung, die sich von vorbekannten Topografien deutlich unterscheidet und nicht alltäglich ist.
Das DPMA prüft nur die formelle Korrektheit bei der Eintragung einer Topografie, nicht aber dessen sachliche Richtigkeit. Der Schutz wird am Tag des Antrags beim DMPA wirksam oder innerhalb von zwei Jahren, wenn die Topografie erst vertraulich geschäftlich verwertet wird und erst danach angemeldet wird. Das Schutzrecht auf Halbleiter-Topografien gilt 10 Jahre.
Sortenschutzrecht
Der Gegenstand des Sortenschutzes sind Pflanzensorten, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind sowie durch eine Sortenbezeichnung in die Sortenschutzrolle des dafür zuständigen Bundessortenamtes (Hannover) eingetragen werden können. Das Bundessortenamt prüft den Antrag durch erforderliche Untersuchungen oder sogar durch den Anbau dieser Pflanzensorte. Das Recht auf Sortenschutz steht allein dem Ursprungszüchter oder Entdecker einer Pflanzensorte zu und gilt 25 bzw. 30 Jahre.