Ein Akzept ist eine schriftliche Annahmeerklärung des Wechselschuldners, den Wechselbetrag zu einem im Wechsel bestimmten Zeitpunkt an den Begünstigten zu zahlen.
Die Annahmeerklärung erfolgt durch die Unterschrift des Bezogenen links auf der Vorderseite des Wechsels quer zum Wechseltext unter dem vorgedruckten Wort „Angenommen“.
Mit der Annahme verpflichtet sich der Bezogene, die Wechselsumme bei Fälligkeit zu zahlen (Art. 28 I WG). Die Annahme des Wechsels muss unbedingt erklärt werden, sie kann sich jedoch auch nur auf einen Teil der Wechselsumme beschränken.
Mit einem Akzept wird aus einer Tratte eine vollständige Wechselurkunde.