Sieht ein Liefervertrag eine Voraus-, An- oder Zwischenzahlung vor, so sind diese üblicherweise an die gleichzeitige, absichernde Erstellung einer Anzahlungsgarantie gebunden. Damit soll die Rückerstattung der geleisteten Anzahlung sichergestellt werden. Daher ist dann auch die Anzahlungsgarantie der auslösende Faktor für die Anzahlung selbst.
Erfahrungen aus der Praxis führen zu der sehr dringenden Empfehlung, die Modalitäten der Garantie-Reduzierung bzw. -Erledigung schon im Liefervertrag genau zu fixieren. Bei größeren, sich in mehreren Tranchen abwickelnden Aufträgen sollte, falls durchsetzbar, eine automatische Reduzierung bzw. Erledigung Pro-rata-Lieferung vereinbart werden und dies sowohl zeitlich als auch betragsmäßig parallel mit den jeweiligen Teillieferungen. Bei direkt erstellten Garantien ist dies, entsprechende vertragliche Regelung vorausgesetzt, ohne Weiteres machbar. Bei indirekten Garantien jedoch ist diese Möglichkeit stark eingeschränkt, da ihr häufig gesetzliche Vorschriften im Wege stehen.
Das Inkrafttreten von Anzahlungsgarantien sollte, wo immer möglich, vom tatsächlichen Eingang der Anzahlung abhängig gemacht werden.