Der Kommanditist ist die Bezeichnung für einen nur beschränkt haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (KG).
Die Haftung eines Kommanditisten beschränkt sich auf die Höhe der im Handelsregister eingetragenen Einlage (Haftsumme). Er kann von den Gläubigern unmittelbar nur soweit zur Zahlung verpflichtet werden, als er seine Einlage noch nicht geleistet hat. Tritt ein Kommanditist erst nachträglich in eine Gesellschaft ein, so haftet er dennoch für Verbindlichkeiten, die vor seinem Eintritt entstanden sind (§173 HGB).
Der Kommanditist ist von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen und auch nicht berechtigt als Vertretung zu fungieren. (§164 u. 170 HGB). Ihm steht nur ein Überwachungsrecht zu. Er kann die Mitteilung des Jahresabschlusses der Gesellschaft in schriftlicher Form verlangen und auf dessen Richtigkeit prüfen. Er hat in seiner Kontrollfunktion Zugang zu internen Informationen und allen Bilanzen etc. Die Erteilung von Prokura ist möglich.