Unter diesen Bezeichnungen verbergen sich sogenannte „Packing Credits“, die insbesondere im Rohstoffgeschäft vorkommen. Packing Credits nennt man sie deshalb, weil unter ihnen den Verkäufern ein Vorschuss zur Deckung ihrer Verpackungs- und Versandkosten ermöglicht wird. Das Verfahren wird vor allem dort angewandt, wo der Warentransport nicht unverzüglich erfolgen kann.
Die Bezeichnung „red clause“ bzw. „green clause“ bezieht sich auf die Farbe, in der ursprünglich in den Akkreditiven die jeweiligen Klauseln geschrieben bzw. gedruckt wurden.
Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Klauseln und damit die betreffenden Akkreditive dadurch, dass der Vorschuss in gedeckter bzw. in ungedeckter Form gegeben wird. Die Deckung unter einer „red clause“ besteht in aller Regel in der Hergabe einer dinglichen Sicherheit (Lagerschein, Trust Receipt, Pfandrechte u. ä.). Zusätzlich, wie auch bei einem ungesicherten „green clause“-Vorschuss hat sich der Vorschussnehmer schriftlich zu verpflichten, die Ware umgehend zu versenden und der Bank die akkreditivgerechten Dokumente vorzulegen.
Da ein Packing-Vorschuss, sei er gesichert oder ungesichert, aus dem Akkreditiv gezogen werden kann, hat der Käufer das damit verbundene Kreditrisiko zu tragen. Bleibt das Akkreditiv trotz des gezogenen Vorschusses unbeliefert, so hat der Käufer keinen Rückgriff aus dem Akkreditiv.