Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen drei Vertragspartnern, dem (haftenden) Bürgen, dem (berechtigten) Gläubiger und dem Hauptschuldner. Darin verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (Verbindlichkeit tragender Hauptschuldner), im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners für die Zahlung der Verbindlichkeiten einzustehen.
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag, da nur der Bürge verpflichtet wird, eine Leistung zu erbringen. Der Gläubiger geht dagegen keine Leistungspflicht ein, sondern ist berechtigt, die Hauptforderung beim Schuldner bzw. beim Bürgen (aufgrund des Vertrags) einzufordern.
Eine Bürgschaft wird nur durch eine schriftliche Erklärung des Bürgen mit Nennung der wesentlichen Merkmale wie Hauptschuld, Bürgschaftsbetrag, Gläubiger etc. gültig (§§766 BGB). Für die Höhe der Verpflichtung des Bürgen ist die Hauptverbindlichkeit entscheidend (Akzessorietät, §§ 767, 768 BGB). Der Vertrag muss in schriftlicher Form vorliegen, um rechtswirksam zu sein (Ausnahme: Vollkaufmann).
In Deutschland ist die Bürgschaft im §§ 765 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Arten von Bürgschaften
Es gibt folgende Arten von Bürgschaften: BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft), selbstschuldnerische Bürgschaft, Bürgschaft auf erstes Anfordern, Globalbürgschaft, Ausfallbürgschaft, Höchstbetragsbürgschaft, Zeitbürgschaft, Nachbürgschaft, Mitbürgschaft, Sicherungsbürgschaft, Mietbürgschaft, Zollbürgschaft.
BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
Der Bürge hat hierbei die Möglichkeit zur „Einrede der Vorausklage“, d.h. er kann verlangen, dass der Gläubiger zuerst eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners versucht.
Selbstschuldnerische Bürgschaft
Hierbei hat der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet (§ 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Bei Zahlungsausfall bzw. Zahlungsverzug kann der Gläubiger unmittelbar auf den Bürgen zugreifen, ohne vorher eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner erwirkt zu haben. Bürge und Hauptschuldner haften also gleichermaßen.
Bürgschaft auf erstes Anfordern
Der Bürge ist bei Anforderung zur Zahlung verpflichtet. Die Einrede gegen die Hauptschuld ist hierbei zunächst nicht möglich. Gem. einem BGH-Urteil wurde zumindest für das Bau- und Architektenrecht diese Art der Bürgschaft als unwirksam erklärt, da diese Form eine unangemessene Benachteiligung darstellt.
Globalbürgschaft
Der Bürge haftet für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten des Schuldners. Diese Form ist aufgrund unangemessener Benachteiligung des Bürgen nach der Rechtsprechung mit § 307 Abs. 1, § 767 Abs. 1 Satz 3 BGB (Verbot der Fremddisposition) unvereinbar und damit unwirksam.
Ausfallbürgschaft
Wenn die erwirkte Zwangsvollstreckung sowie die Einbeziehung weiterer Sicherheiten die Schuldenhöhe nicht vollständig abdeckt, muss der Bürge für diesen Restbetrag mit seinem Vermögen einstehen.
Höchstbetragsbürgschaft
Der Bürge begrenzt seine Haftung auf einen maximalen Betrag und kann nur bis zu diesem Höchstbetrag in Anspruch genommen werden und muss nicht für weitergehende Ansprüche einstehen.
Zeitbürgschaft (befristete Bürgschaft)
Entsprechend einer getroffenen Vereinbarung erlischt die Bürgschaft zu einem festen Zeitpunkt bzw. nach einer bestimmten Frist (§ 777 BGB).
Nachbürgschaft
Für den Fall, dass der Vorbürge (Hauptbürge) nicht zahlen kann, tritt der Nachbürge in die Haftung ein.
Rückbürgschaft
Wenn der Bürge die Hauptschuld erfüllt hat, hat er gegenüber dem Hauptschuldner einen Rückgriffsanspruch. Durch einen weiteren Bürgen, den Rückbürgen, wird dieser Anspruch abgesichert.
Mitbürgschaft
Haften für dieselbe Verbindlichkeit mehrere Bürgen gleichzeitig, haften sie jeweils als Gesamtschuldner (§ 769 BGB), auch wenn die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernommen wurde.