Als Gläubiger wird bezeichnet, wer gegenüber einer anderen Partei (Schuldner) den Anspruch auf Erfüllung einer Vereinbarung hat (z. B. die Rückzahlung eines Darlehns). Um diese Forderungen durchzusetzen, kann der Gläubiger seinen Anspruch geltend machen. Die Rechtsbeziehung zwischen einem Gläubiger und einem Schuldner bezeichnet man als Schuldverhältnis. Das Schuldverhältnis erlischt, sobald die jeweils vereinbarte Leistung erbracht wurde.
Insolvenzgläubiger
Ein Insolvenzgläubiger ist nach §38 der Insolvenzverordnung (InSO) ein Gläubiger, der gegen den Insolvenzschuldner eine Forderung hat, welche bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens existierte. Er kann nach der Eröffnung die Forderungen nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen (§87 InSO) und muss, mit Hilfe von Nachweisen, seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden (§174 InSO).