Durch die Anzahlungsbürgschaft wird das Risiko eines eventuellen Anzahlungsverlustes abgesichert.
Bei dieser Bürgschaftsform verpflichtet sich der Bürge (Dritter), eine Vorleistung des Auftraggebers zurückzuerstatten. Dies gilt für den Fall, dass der Auftragnehmer den Vertrag nicht erfüllen kann. Bei Nichtleistung durch den Auftragnehmer, wie z. B. aufgrund einer Insolvenz, verbürgt sich ein Dritter für die Rückzahlung der Vorauszahlung.
Diese Form der Bürgschaft ist besonders in der Baubranche und im Maschinenbau üblich. Anzahlungen werden z. B. sehr häufig verlangt, um die Materialbeschaffung zu finanzieren. Aus der Bürgschaft Begünstigte (Bürgschaftsnehmer) sind dann i. d. R. die Unternehmen, die die Anzahlung geleistet haben.
Die Anzahlungs- oder Vorauszahlungsbürgschaft kann sowohl von Kreditinstituten (Avalkredit) als auch von Versicherungsunternehmen (Kautionsversicherung) gestellt werden.
Ein Avalkredit wird kredittechnisch bei einer Bank wie ein Barrisiko betrachtet. Kreditinstitute sind – im Gegensatz zu Versicherungsgesellschaften – gesetzlich dazu verpflichtet, Kredite mit Eigenkapital abzusichern. Aus diesem Grund kann die Anzahlungsbürgschaft über ein Versicherungsunternehmen für den Kunden i. d. R. zu günstigeren Konditionen angeboten werden.
Da ein Avalkredit das mögliche Gesamtobligo einer Bank für die Kreditvergabe reduziert, empfiehlt es sich in den meisten Fällen, die Anzahlungsbürgschaft über ein Versicherungsunternehmen abzuschließen, damit der Kreditrahmen bei der Bank unberührt bleibt. Außerdem müssen bei der Versicherung i. d. R. keine bzw. nur geringe Sicherheiten hinterlegt werden.