Eine BWA ist ein auf Daten der Finanzbuchhaltung eines buchführungspflichtigen Unternehmens aufbauendes Berichtswesen/Reporting. Die Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB, wonach jeder Kaufmann verpflichtet ist, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen.
In eine betriebswirtschaftliche Auswertung fließen alle Aufwendungen und Erträge sowie die Umsatzerlöse des Unternehmens ein. Die unterjährigen, meist monatlichen Auswertungen spiegeln den aktuellen Stand des Unternehmens und dessen Ertragslage im laufenden Geschäftsjahr wider.
Basierend auf diesen Informationen sind Abweichungen von der Planung frühzeitig ersichtlich, und es können Strategien entwickelt und/oder evtl. notwendige Korrekturen im Geschäftsablauf vorgenommen werden.
Die BWA dient auch als wesentliches Informationsinstrument für externe Interessenten wie z. B. Kapitalgeber, Kreditinstitute, Lieferanten, Geschäftspartner usw.
Erstellt wird die BWA aus den IT-Systemen der Unternehmen oder von einem Steuerberater/Wirtschaftsprüfer. Eine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer BWA besteht jedoch nicht. Auch die Form der Auswertung ist nicht vorgeschrieben und kann von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich ausfallen. Unter anderem kann eine BWA nachfolgende Bestandteile enthalten:
- Kurzfristige Erfolgsrechnung
- Liquiditätsrechnung
- Bewegungsbilanz
- Vorjahresvergleich
- Soll-/Ist-Vergleich
- Jahresübersicht