Ein Importakkreditiv wird von einer Bank oder einem Kreditinstitut im Auftrag eines Importeurs eröffnet. Es ist ein Dokumentenakkreditiv zur Abwicklung eines Importgeschäftes.
Ob und in welchen Rahmen Kreditsicherheiten für das Akkreditiv zur Verfügung gestellt werden müssen, hängt wesentlich von der Bonität des Importeurs ab. Die eröffnende Bank hat bis zur Einlösung der Dokumente keine Verpflichtung, Mittel zur Verfügung zu stellen.
Im Zusammenhang mit einem Importakkreditiv muss bedacht werden, dass ein Akkreditiv abstrakter Natur und völlig losgelöst vom Grundgeschäft ist. Lt. Artikel 4 der einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERA) befassen sich alle Beteiligten (eröffnende Bank, bestätigende Bank und Begünstigter) mit Dokumenten und nicht mit Waren, Gütern oder Dienstleistungen. Die Banken übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Grundgeschäftes.
Nur ein unwiderrufliches Akkreditiv bietet bei diesem Zahlungsinstrument Sicherheit für den Begünstigten.
Es lässt sich nicht immer vermeiden, dass bereits eröffnete Akkreditive abgeändert werden müssen. Ein Akkreditiv kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geändert oder annulliert werden.
Beteiligte im Sinne der ERA sind:
- die eröffnende Bank
- der Begünstigte
- die bestätigende Bank
Die avisierende Bank gilt in diesem Sinne nicht als „Beteiligte“. Änderungen veranlassen kann nur der Auftraggeber. Bei jeder Akkreditivänderung ist darauf zu achten, dass sie nicht im Widerspruch zu den übrigen, nicht geänderten Bedingungen steht. Verlade-und/ oder Präsentationsfristen sollten beispielsweise nicht ohne gleichzeitige entsprechende Änderung der Gültigkeitsdauer des Akkreditivs geändert werden.