Nach Rückzahlung eines Kredites/Darlehens hat der Sicherungsgeber gegen den Sicherungsnehmer aufgrund der Sicherungsvereinbarung im Kredit/Darlehensvertrag den Anspruch auf Rückgewähr der Kreditsicherheit. Rückgewähransprüche bei Grundschulden werden durch eine Löschungsbewilligung oder Abtretungsurkunde erfüllt.
Die Abtretung der Rückgewähransprüche dient häufig der Sicherung des Aufrückens nachrangiger Grundschuldgläubiger. Die Eintragungen der Grundschulden in der dritten Abteilung des Grundbuches erfolgen in der Reihenfolge der Beantragung. Der Kreditgeber, der das erste Darlehen/Kredit gewährt hat, wird an erster Rangstelle eingetragen. der Zweite an zweiter Stelle usw. Das bedeutet, dass bei einer erforderlichen Versteigerung die Kreditgeber in der gleichen Reihenfolge befriedigt werden wie in der Rangfolge des Grundbuches ausgewiesen.
Daher kann es für Banken ein Risiko sein, eine Absicherung an zweiter, dritter oder weiter nachfolgender Rangstelle zu vereinbaren. Um Nachteile so gering wie möglich zu halten, wird in vielen Fällen die Abtretung der Rückgewähransprüche vereinbart.
Unter Rückgewähransprüchen versteht man freiwerdende Grundschuldteile von Grundschulden, die vor der jeweils nächsten Grundschuld eingetragen sind. Wenn das zugrundeliegende Darlehen ganz oder teilweise zurückgezahlt ist und die Grundschuldsumme höher ist als die verbleibende Schuld, entstehen freie Grundschuldteile. Diese freien Grundschuldteile kann sich eine nachfolgende Bank durch die Abtretung der Rückgewähransprüche sichern.