EBITDA ist die Abkürzung für englisch: earnings before interest, taxes, depreciation and amortization und bedeutet „Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände“. Das EBITDA ist eine zum Gewinn alternative Messgröße für wirtschaftlichen Erfolg und Profitabilität eines Unternehmens.
Das EBITDA bildet die Zins- und Tilgungsfähigkeit eines Unternehmens ab und zeigt die operative Ertragskraft. Um das eigentliche operative Geschäft ohne Sondereinflüsse darzustellen und die Ergebnisse verschiedener Geschäftsjahre zu vergleichen, wird das Ergebnis um sogenannte „außerordentliche“ Kosten und Erträge (z. B. Werbemaßnahmen, Abfindungen, Kosten für Restrukturierungen etc.) korrigiert. Es liegt im Ermessen eines Unternehmens, welche Posten als „außerordentlich“ bezeichnet werden.
Seit dem 01.01.2016 ist das Bilanzrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BILRUG) verpflichtend anzuwenden. Eine separate Ausweisung von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen in der GuV ist seitdem nicht mehr erlaubt. Stattdessen müssen die Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung im Anhang angeben werden.
Das EBITDA findet unter anderem Anwendung als Steuerungskennzahl im betrieblichen Controlling, der Bewertung der Kreditwürdigkeit von Unternehmen, bei der Bemessung gewinnabhängiger Managementgehälter und in der Finanzkommunikation.
In Deutschland findet sich das EBITDA nicht im Handelsrecht, sondern nur im Steuerrecht wieder.
Berechnung des EBITDA wie folgt:
EAT (Jahresüberschuss) |
+ Steueraufwand |
– Steuererträge |
= EBT (Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit) |
+ Zinsaufwand und sonstiger Finanzaufwand |
– Zinsertrag und sonstiger Finanzertrag |
= EBIT (operatives Ergebnis) |
+ Abschreibungen auf das Anlagevermögen |
– Zuschreibungen zum Anlagevermögen |
= EBITDA |