Eine Forderung, bei der am Bilanzstichtag feststeht, dass sie nicht mehr beglichen wird und damit in voller Höhe ausfällt, gilt als uneinbringliche Forderung.
Das ist z. B. in folgenden Situationen der Fall:
- Der Schuldner ist verstorben und es ist kein Rechtsnachfolger vorhanden
- Der Schuldner ist nachgewiesenermaßen zahlungsunfähig
- Der Aufenthalt des Schuldners kann nicht mehr ermittelt werden
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind fruchtlos verlaufen
- Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse eingestellt
- Die Schuld ist verjährt
Eine Forderung kann aufgrund eines Vergleichs auch teilweise uneinbringlich sein.
Uneinbringliche Forderungen müssen entsprechend der Höhe des Ausfalls buchhalterisch abgeschrieben werden. Durch die erforderliche Berichtigung der Umsatzsteuer verringert sich die Steuerlast des Unternehmens. Sollten zu einem späteren Zeitpunkt noch Zahlungen aus einer uneinbringlichen Forderung erfolgen, wird die Umsatzsteuer erneut fällig.
Forderungsausfälle können ein Unternehmen in erhebliche Schwierigkeiten bringen. Dieses Risiko kann z. B. durch eine Delkredereversicherung bzw. eine Warenkreditversicherung minimiert werden.