Als Komplementär bezeichnet man in der juristischer Fachsprache des deutschsprachigen Raumes den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft (§ 161 HGB). Er haftet den Gläubigern gegenüber gesamtschuldnerisch mit seinem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft.
Komplementäre sind grundsätzlich zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Natürliche und juristische Personen können als Komplementär in Erscheinung treten. Für den Komplementär besteht vollständige Handlungsfreiheit (§ 164 HGB). Neben seinen allgemeinen Treuepflichten unterliegt der Komplementär einem grundsätzlichen Wettbewerbsverbot. Komplementäre haben dieselben Pflichten wie die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG).
Sonderform GmbH & Co. KG:
- Die GmbH & Co. KG ist in Deutschland eine weit verbreitete Rechtsform. Hier übernimmt die GmbH als juristische Person die Rolle des Komplementärs. Durch die Beteiligung der GmbH wird die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters auf das Vermögen der GmbH beschränkt.
Sonderform KGaA:
- Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) handelt es sich um eine Gesellschaft mit eigener Rechtsfähigkeit und mit einem in Aktien aufgeteilten Grundkapital. Mindestens ein Gesellschafter haftet persönlich und unbeschränkt für die Schulden der Gesellschaft. Alle weiteren Gesellschafter sind mit ihren Aktien zwar am Grundkapital beteiligt, haften für Schulden der Gesellschaft aber nicht persönlich. (§§ 278 ff. Aktiengesetz).