Leasing ist eine der Miete verwandte Form der Finanzierung bzw. ein Nutzungsüberlassungsvertrag, bei dem das Leasingobjekt vom Leasinggeber finanziert wird und gegen ein zu vereinbarendes Leasingentgelt dem Leasingnehmer zur Nutzung überlassen wird.
Grundtypen des Leasingvertrages:
- Vollamortisation: Bei Vollamortisation wird die Finanzierung des Kaufpreises der Investition während der Laufzeit des Leasingvertrages vollständig getilgt. Trotzdem erfolgt kein automatischer Eigentums-Übergang am Ende der Leasinglaufzeit. Der geleaste Gegenstand hat noch einen Restbuchwert in der Bilanz der Leasinggesellschaft, der auszugleichen ist oder durch eine Marktbewertung angepasst werden kann. Für die steuerliche Behandlung von Leasing-Verträgen mit beweglichen Wirtschaftsgütern ist zu beachten, dass sich die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer an den in den amtlichen AFA-Tabellen genannten Zeiträumen orientiert. Siehe Vollamortisations-Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 19.04.1971. → PDF Download
- Sonderform – Verträge über Spezialleasing:
Hier handelt es sich um Verträge über Leasing-Gegenstände, die speziell für die Verhältnisse des Leasingnehmers zugeschnitten sind und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch beim Leasingnehmer verwendbar sind. Diese Verträge können ohne Optionsklauseln auskommen. Die steuerliche Zurechnung des Gegenstands erfolgt beim Leasingnehmer.
- Sonderform – Verträge über Spezialleasing:
- Teilamortisation: Es wird nur ein Teil der Anschaffungskosten und der Finanzierungskosten getilgt. Nach Vertragsende besteht noch ein kalkulierter Restwert, der dem nicht amortisierten Anteil der Finanzierung entspricht. Der Restwert kann mit Vertragsoptionen des Leasinggebers/Leasingnehmers verbunden sein. Gemäß Teilamortisations-Erlass (→ PDF Download) des Bundesministeriums für Finanzen vom 22.12.1971 sind folgende Möglichkeiten für Vereinbarungen gegeben:
- Kaufoption des Leasingnehmers:Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit den Leasing-Gegenstand zu erwerben.
- Verlängerung des Vertrages mit Leasingratenkalkulation auf Basis des Restwertes:Der Leasingnehmer hat das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zu verlängern.
- Andienungsrecht des Leasinggebers:Der Leasinggeber hat das Recht, das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zum Kauf anzubieten. Der Leasingnehmer ist dann verpflichtet, den Leasing-Gegenstand zu einem Preis zu kaufen, der bereits beim Vertragsabschluss feststeht. Dagegen hat der Leasingnehmer selbst kein Recht, die Andienung zu verlangen. Bei diesem Vertragsmodell trägt der Leasingnehmer das Risiko der Wertminderung.
- Regelungen zur Beteiligung des Leasingnehmers an einem evtl. Verwertungserlös über kalkuliertem Restwert bzw. einem Verwertungserlös unter kalkulierten Restwert:Nach Ablauf der Grundmietzeit wird der Leasing-Gegenstand durch den Leasinggeber veräußert. Ist der Verkaufserlös niedriger als die Differenz zwischen den Gesamtkosten des Leasinggebers und der Restamortisation, so zahlt der Leasingnehmer die Differenz. Ist der Verkaufserlös höher als die Restamortisation, so erhält der Leasing-Geber z. B. 25%, der Leasingnehmer 75% des die Restamortisation übersteigenden Teils des Verkaufserlöses.
- Kündbare Leasingverträge: Bei kündbaren Leasingverträgen stehen die Konditionen für eine evtl. vorzeitige Beendigung bei Vertragsabschluss bereits fest. Um eine Klassifikation des Vertrages als Mietkaufvertrag nach deutschem Steuerrecht zu vermeiden, ist eine Kündigung jedoch frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Objektes möglich, wobei die Grundmietzeit einzuhalten ist.Auswirkungen auf HGB-Abschlüsse:
- Die Bilanzierung des Anlagevermögens erfolgt beim Leasinggeber, es entsteht keine Erhöhung der Bilanzsumme und keine Passivierung von Verbindlichkeiten beim Leasingnehmer.
- In der GuV werden Leasingraten als Betriebsausgaben gewertet. Sie sind in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen ersichtlich.
- Juristischer und wirtschaftlicher Eigentürmer ist der Leasinggeber.
- Die MwSt. wird auf jede Leasingrate gezahlt und ist vorsteuerabzugsfähig.
Effekte:
Verkürzung der Bilanz, bessere Eigenkapitalquote und damit auch positiveres Rating. - Sale-and-Lease-Back: Der Sale-and-Lease-Back-Vertrag (SLB) ist eine besondere Abwicklungsform eines Leasingvertrags. Dabei erwirbt der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht vom Hersteller oder Händler, sondern vom späteren Leasingnehmer. Ein Unternehmen verkauft ihm gehörendes Anlagevermögen (z. B. Maschinen, Gebäude, Patente oder Lizenzen) an eine Leasinggesellschaft und least gleichzeitig diese zur weiteren Nutzung zurück. Eine Übergabe des Leasinggutes findet praktisch nicht statt. Es entsteht eine Verknüpfung zweier Verträge – einem Kaufvertrag und einem Leasingvertrag. Erst nach rechtswirksamer Annahme dieser Vertragsform durch den Leasinggeber tritt die SLB-Vereinbarung in Kraft. Der Leasingnehmer erhält gegen Übertragung des Eigentums den Kaufpreis vom Leasinggeber nachträglich erstattet.Auswirkungen auf HGB-Abschlüsse:
- Durch den Verkaufserlös zum aktuellen begutachteten Wert der Anlage/des Vermögensgegenstandes kann kurzfristig die Liquidität des Unternehmens gesteigert werden. Zu beachten wäre, dass der Wert des Gutachtens unter dem des Buchwertes liegen kann.
- Bei Verwendung des Verkaufserlöses z. B. für die Rückführung von Verbindlichkeiten verringert sich die Bilanzsumme und die Eigenkapitalquote steigt.
- Das Anlagevermögen sinkt, die Innenfinanzierung des Unternehmens wird gestärkt und die Kreditwürdigkeit wird positiv beeinflusst. Die Unabhängigkeit von Kapitalgebern, wie beispielsweise der Hausbank, wird dadurch ebenfalls ausgebaut.
- Zusätzliche Sicherheiten sind nicht üblich.