Der Begriff Umsatzerlöse bezeichnet im Rahmen der betrieblichen Gewinn- und Verlustrechnung die Erlöse aus dem Verkauf oder einer sonstigen Verwertung von Handelsprodukten oder Dienstleistungen. Es gilt der erzielte Betrag ohne Umsatzsteuer abzüglich Erlösminderungen (Rabatte, Skonti usw.). Einnahmen aus Nebengeschäften, die keinen direkten Bezug zum eigentlichen Geschäftsinhalt aufweisen, dürfen nicht in die Berechnung mit einbezogen werden.
Die Umsatzerlöse eines Geschäftsjahres lassen sich direkt aus der Gewinn- und Verlustrechnung nach § 275 HGB – als erster GuV-Posten – ablesen.
Kapitalgesellschaften müssen nach § 285 Nr. 4 HGB im Anhang eine Aufgliederung der Umsatzerlöse nach Tätigkeitsbereichen, sowie nach geografisch bestimmten Märkten, d.h. Regionen (z.B. Europa, USA, Asien) vornehmen, soweit sich unter Berücksichtigung der Organisation des Verkaufs, der Vermietung oder Verpachtung von Produkten und der Erbringung von Dienstleistungen die Tätigkeitsbereiche und geografisch bestimmten Märkte untereinander erheblich unterscheiden. Kleine Kapitalgesellschaften sind von dieser Angabe befreit (§ 288 Abs. 1 HGB).
Die Umsatzerlöse stellen eine der wesentlichsten Kennziffern für die wirtschaftliche Entwicklung eines Unternehmens dar und spiegeln die Fähigkeit wider, die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens am Markt abzusetzen.