In den zurückliegenden Jahren hat sich auf dem Transportsektor eine enorme Wandlung vollzogen. Zu den bestehenden Container-Verladungen kamen die LASH (Leichttransportschiff) – und die Ro/Ro (Lastkraftwagen o. Bahnwaggons an Bord eines Schiffes) -Verladungen hinzu. Zusätzlich kamen die verschiedensten Formen multimodaler Transportarten zum Einsatz. Dieser Entwicklung Rechnung tragend, haben die ERA (European Railway Agency) in der Fassung von 1993 versucht, in den Artikeln 23 bis 30 die Gesamtheit der Transportdokumente zu systematisieren und in eine logische Struktur zu bringen. So beschäftigt sich der Artikel 23 mit dem “klassischen” Seekonnossement, während die Artikel 24 bis 30 alle anderen Transportarten und ihre jeweiligen Dokumente umfassen.
Die neuste Revision wurde von der Internationalen Handelskammer akzeptiert und im Dezember 2006 als ICC-Publikation Nr. 600 bekanntgegeben. Seit 2016 bildet die Verordnung (EU) 2016/796 die Rechtsgrundlage.
Unabhängig von der in den ERA vorgenommenen Zusammenfassung werden die folgenden Transportdokumente separat behandelt:
- Konnossement
- Nicht begebbarer Seefrachtbrief
- Eisenbahnduplikatfrachtbrief
- Luftfrachtbrief
- Internationaler Frachtbrief (CMR-/LKW-Frachtbrief)
- Spediteurübernahmebescheinigung (FCR)
- Posteinlieferungsschein
- Kurierempfangsbestätigung
Diese Dokumente lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Die erste Gruppe umfasst Dokumente, die man als “Wertpapiere” bezeichnen kann, da sie Ware verkörpern und Rechte an der Ware tragen. In der zweiten Gruppe finden sich Dokumente, die diese Warenrechte nicht enthalten. Neben dem reinen Versandnachweischarakter besitzen sie jedoch ein nachträgliches Verfügungsrecht über die Ware. Die dritte Gruppe schließlich enthält Transportdokumente, die lediglich einen Versandnachweis darstellen.
Sonstige Dokumente
- Gesundheitszertifikate
werden von den meisten Ländern bei der Einfuhr tierischer und/oder pflanzlicher Produkte bzw. lebender Tiere und/oder Pflanzen verlangt. Sie sollen die Einschleppung von Krankheiten und Schädlingen verhindern. Ein Gesundheitszertifikat ist häufig bereits dann erforderlich, wenn derartige Materialien (z.B. Stroh, Heu, Moos, Holz usw.) zur Verpackung verwandt werden. - Qualitätszertifikate
ausgestellt entweder vom Hersteller der Ware selbst oder auch von neutralen, unabhängigen Kontrollinstitutionen (SGS – Societe Generale de Surveillance S.A. u.a.), sollen die Einhaltung bestimmter vorgeschriebener oder vereinbarter Qualitätsnormen sicherstellen. Entscheidend für die Aufnahmefähigkeit ist aber nicht allein die Überschrift “Qualitätszertifikat”. Darüber hinaus muss der Inhalt eine positive Aussage enthalten. - Analysenzertifikate
verfolgen einen ähnlichen Zweck wie Qualitätszertifikate. Sie werden häufig bei der Einfuhr chemischer Produkte und Grundstoffe verlangt. Fehlen im Akkreditiv Einzelwerte, so genügt der Hinweis, dass die Ware untersucht und analysiert wurde. - Warenverkehrsbescheinigungen
werden verlangt, wenn zwischen Ausfuhr- und Einfuhrland bilaterale oder multilaterale Handels- und/oder Zollabkommen Anwendung finden. Sie dienen überwiegend Verzollungs- und statistischen Zwecken. Warenverkehrsbescheinigungen sind stets auf den hierfür vorgesehenen Vordrucken zu erstellen. Sie werden vom Ausfuhrzollamt abgestempelt und damit bestätigt. - “Fumigation-Certificates”
sind Dokumente, die bestätigen, dass die Ware und/oder Verpackung mit chemischen Stoffen begast wurden, um die Ware ungezieferfrei zu machen.
Die Liste der zusammengestellten Dokumente ist zwangsläufig unvollständig und lückenhaft. Sie muss sich auf die Darstellung der häufigsten und gebräuchlichsten Papiere beschränken. Ähnliches gilt auch für die aufgezeigten inhaltlichen, formalen und aufmachungsmäßigen Gesichtspunkte. Fixiert sind lediglich die Funktionen der Dokumente sowie durch nationale und supranationale Gesetze und Vereinbarungen bedingte formale und inhaltliche Grundanforderungen. Darüber hinaus kommt in der Praxis eine außerordentlich große Vielfalt an Variations- und Ergänzungsmöglichkeiten vor, die durch spezifische Vorschriften der Export- und Importländer sowie durch Verkäufer-/Käufervereinbarungen bedingt sind. Speziell im Akkreditivgeschäft werden Inhalt und Aufmachung der Dokumente vorgegeben durch entsprechende Bedingungen der jeweiligen Akkreditive sowie der Regelungen der ERA. Auch hier sei daher die Empfehlung an den Exporteur wie an den Importeur wiederholt, sich in konkreten Einzelfragen beraten zu lassen.
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Der Nichtbegebbare Seefrachtbrief
Das äußere Bild dieses Seefrachtbriefs entspricht dem des Konnossements. Die Bezeichnung des Seefrachtbriefes aber lautet:
- NON NEGOTIABLE
- SEA WAYBILL
Dieser Seefrachtbrief ist kein Wertpapier wie das Konnossement. Er wird auf einen namentlich genannten Empfänger ausgestellt, dem gegen Legitimation die Ware ausgehändigt wird. Eine Rückgabe des Frachtbriefes ist für die Übernahme der Ware nicht erforderlich. Wie andere Frachtbriefe auch, hat der Seefrachtbrief Beweisfunktion für die Übernahme der Ware durch den Frachtführer sowie Beweisfunktion für den Abschluss eines Beförderungsvertrages. Im Gegensatz zu anderen Frachtbriefen ist jedoch mit dem Seefrachtbrief kein nachträgliches Waren-Verfügungsrecht verbunden. Die Fahrzeiten der Schiffe haben sich in den letzten Jahren so stark verkürzt, dass die Schiffe oftmals eher als die Konnossemente den Bestimmungsort erreichen. Damit verbunden sind häufig erhebliche Kosten, da der Empfänger die Ware einlagern lassen muss, bis die Konnossemente eingetroffen sind. Das machte die Einführung des “Nichtbegebbaren Seefrachtbriefes” erforderlich. Der Charakter des Seefrachtbriefes, verbunden mit dem Einsatz der elektronischen Datenübermittlung, eröffnet die Möglichkeit, Empfängerdaten an den Bestimmungshafen zu übermitteln, sodass der Empfänger unverzüglich nach Eintreffen über die Ware verfügen kann. Die gesetzlichen Bestandteile des Seefrachtbriefes sind nach § 643 HGB die gleichen wie die des Seekonnossements.
Eisenbahnduplikatfrachtbrief
Hierbei handelt es sich um eine Empfangsbestätigung- und Beförderungsvertragsunterlage für Frachtverträge mit Eisenbahngesellschaften. Im Gegensatz zum Konnossement verkörpert der Duplikatfrachtbrief keine Besitzrechte an der Ware. Er stellt demnach lediglich einen Versandnachweis dar. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland unterliegt der Eisenbahnverkehr der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO). Im internationalen Eisenbahnverkehr finden die CIM-Vorschriften Anwendung. (CIM (“Convention Internationale concernant le Transport des Marchandises par Chemin de Fer”) – Internationales Übereinkommen über den Eisenbahnfrachtverkehr.) Artikel 11 § 3 CIM definiert: “Der mit dem Tagesstempel oder dem maschinellen Buchungsvermerk versehene Frachtbrief dient als Beweis für den Abschluss und den Inhalt des Frachtvertrages.” Nach Artikel 13 § 1 CIM muss der Eisenbahnduplikatfrachtbrief die folgenden Angaben enthalten:
- die Bezeichnung des Bestimmungsbahnhofes,
- den Namen und die Anschrift des Empfängers; als Empfänger darf nur eine einzelne natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden,
- die Bezeichnung des Gutes,
- die Maße oder stattdessen eine ähnliche Angabe, die den für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften entspricht,
- die Anzahl der Frachtstücke und die Art der Verpackung bei Stückgut sowie bei Wagenladungen, die im Eisenbahn-Seeverkehr umgeschlagen werden müssen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ladungen aus einem oder mehreren Stücken bestehen,
- die Nummer des Wagens, bei Privatwagen außerdem die Eigenmaße, wenn das Verladen der Güter dem Absender obliegt,
- ein genaues Verzeichnis der durch die Zoll- oder sonstigen Verwaltungsbehörden vorgeschriebenen Papiere, die dem Frachtbrief beigegeben sind oder der Eisenbahn nach Angabe im Frachtbrief bei einem näher bezeichneten Bahnhof, bei einem Zollamt oder bei einer anderen amtlichen Stelle zur Verfügung stehen.
- den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelne natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen und seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift hinzuzufügen. Für einen Frachtbrief werden Vordrucke verwandt, der aus folgenden Ausfertigungen besteht:
- Frachtbrieforiginal,
- Frachtkarte,
- Empfangsschein,
- Frachtbriefdoppel,
- Versandschein,
- Übergabebescheinigung.
- den Namen und die Anschrift des Absenders; als Absender darf nur eine einzelne natürliche Person oder ein anderes Rechtssubjekt angegeben werden; wenn es die für den Versandbahnhof geltenden Vorschriften verlangen, hat der Absender seinem Namen und seiner Anschrift handschriftlich, durch Aufdruck oder durch Stempel seine Unterschrift hinzuzufügen. Für einen Frachtbrief werden Vordrucke verwandt, der aus folgenden Ausfertigungen besteht:
Dieser Frachtbrief kann sowohl für CIM-Verladungen als auch für Expressgut-Versand eingesetzt werden. Die entsprechende Frachtart ist in den jeweiligen Feldern des Vordruckes zu bestimmen. Bei Verladung wird dem Absender von der Bahn der bahnamtlich abgestempelte “Duplikatfrachtbrief” (“Frachtbriefdoppel”) ausgehändigt. Er ist Beweismittel dafür, dass die Ware verladen bzw. zur Beförderung durch die Bahn übernommen wurde. Das Frachtbriefdoppel ist neben der Beweis- auch mit einer Sperrfunktion ausgestattet. Das heißt, dass der Absender nur bei gleichzeitiger Vorlage des Frachtbriefdoppels bei der Bahn eine nachträgliche Verfügung über die Ware treffen kann. Nach Artikel 30 § 4 CIM erlischt das Recht des Absenders zur Abänderung des Frachtvertrages, auch wenn er das Frachtbriefdoppel besitzt, in den Fällen, in denen der Empfänger
- den Frachtbrief eingelöst,
- das Gut angenommen,
- seine Rechte gemäß Artikel 28 § 4 geltend gemacht hat, oder
- gemäß Artikel 31 verfügungsberechtigt ist, sobald die Sendung in das Zollgebiet des Bestimmungslandes gelangt ist.
Wie nachträgliche Verfügungen getroffen werden können, beschreibt der Artikel 30 § 2 CIM folgendermaßen:
“Diese Verfügungen sind dem Versandbahnhof durch schriftliche Erklärung gemäß dem von der Eisenbahn festgelegten und veröffentlichten Muster zu erteilen. Diese Erklärung ist vom Absender auch im Frachtbriefdoppel, das der Eisenbahn zugleich mit der Erklärung vorzulegen ist, einzutragen und zu unterschreiben. Der Versandbahnhof bestätigt die Entgegennahme der Verfügung, indem er auf das Frachtbriefdoppel unterhalb der Erklärung des Absenders seinen Tagesstempel aufdrückt; das Doppel ist sodann dem Absender zurückzugeben.”
Artikel 30 § 3 CIM:
„Führt die Eisenbahn die Verfügungen des Absenders aus, ohne sich das Doppel vorlegen zu lassen, so haftet sie dem Empfänger für den dadurch verursachten Schaden, wenn der Absender ihm das Doppel übergeben hat. Sie hat aber in keinem Falle einen höheren Schadenersatz zu leisten als bei Verlust des Gutes.” Die bahnamtliche Übergabebescheinigung hat nicht den Charakter und die Funktionen eines Duplikatfrachtbriefes und kann diesen daher – vor allem im Akkreditivgeschäft – nicht ersetzen. Nach den CIM-Richtlinien trägt nur das „Frachtbriefdoppel” die Verfügungsrechte des Absenders. Eventuelle Verfügungsänderungen sind daher nur in diesem Dokument vermerkt. Der Stempel des Versandbahnhofs muss im Feld 92 des Formulars aufgedrückt werden. Erscheint dieser Stempel an einer anderen Stelle, so hat das Papier nicht mehr den Charakter eines Frachtbriefdoppels. Es ist dann lediglich eine “Übergabebescheinigung”.
Der Luftfrachtbrief (Warschauer Abkommen)
Auch hier handelt es sich um einen Versand- bzw. Transportnachweis und damit um eine Beweisurkunde über den Empfang der Ware durch den Luftfrachtführer und den Abschluss des Beförderungsvertrags. Der Luftfrachtbrief ist nicht ausdrücklich durch die deutsche Gesetzgebung geregelt, wohl aber durch internationale Vereinbarungen, die durch Übernahme in den Beförderungsvertrag zum Vertragsrecht werden. Bei diesen Bestimmungen bzw. Vereinbarungen handelt es sich um das sogenannte “Warschauer Abkommen” (WA) und um die „Allgemeinen Beförderungsbedingungen“ der International Air Transport Association, kurz: „IATA”. Das WA wurde 1999 durch das Montrealer Übereinkommen (ME) ersetzt, da aber nicht alle Mitglieder des WA Mitglieder des ME sind ist im Einzelfall die Gültigkeit zu klären.
Der Luftfrachtbrief ist nicht ausdrücklich durch die deutsche Gesetzgebung geregelt. International wird er also durch die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der International Air Transport Association (IATA) ME und WE bestimmt.
Aussteller eines Luftfrachtbriefes ist i. d. R. ein als IATA-Agent ermächtigter und handelnder Spediteur. Von einem Spediteur ohne diese Eigenschaft ausgestellte Luftfrachtbriefe werden nur dann anerkannt, wenn der Spediteur sie als „carrier“ unterzeichnet. Zeichnet ein Spediteur unter dem Bezug auf einen Master Air Waybill, so handelt es sich um einen sogenannten Spediteur-Luftfrachtbrief, der unter einem Akkreditiv nicht aufnahmefähig ist. In diesem Fall haftet der Spediteur nicht als Frachtführer.
Ein Luftfrachtbrief wird mit einer Seriennummer und einem dreistelligen Code der Fluggesellschaft gekennzeichnet. IATA-Agenten nutzen Air Waybill-Nummernkreise. Die ersten drei Ziffern stehen für die Fluggesellschaft. Aus den nachfolgenden sieben Ziffern ergibt sich die Seriennummer des Luftfrachtbriefes. Die letzte Ziffer ist eine Prüfziffer. Diese wird benötigt, um die Echtheit der Luftfrachtbriefnummer zu prüfen.
Nach Artikel 6 (1) WA wird der Luftfrachtbrief in drei Ausfertigungen ausgestellt.
Absatz (2) und (3) lauten:
(2) „Das erste Stück trägt den Vermerk “für den Luftfrachtführer”; es wird vom Absender unterzeichnet.
- für den Luftfrachtführer, vom Absender unterzeichnet (grün)
Das zweite Stück trägt den Vermerk “für den Empfänger”;
- für den Empfänger (Frachtbegleitpapier) vom Absender und Luftfrachtführer unterzeichnet (rot)
Das dritte Stück wird vom Luftfrachtführer unterzeichnet und nach Annahme des Gutes dem Absender ausgehändigt.”
- vom Luftfrachtführer unterzeichnet, für den Absender, Beweis für die Übergabe der Waren/Güter und den Vertragsabschluss (blau)
(3) „Der Luftfrachtführer muss vor Verladung des Gutes in das Luftfahrzeug unterzeichnen.”
Der Luftfrachtbrief muss laut Artikel 8 WA die folgenden Angaben enthalten:
- die Angabe des Abgangs- und Bestimmungsortes,
- falls Abgangs- und Bestimmungsort im Gebiet ein und desselben hohen vertragsschließenden Teils liegen, jedoch eine oder mehrere Zwischenlandungen im Gebiet eines anderen Staates vorgesehen sind, die Angabe eines dieser Zwischenlandepunkte,
- einen Hinweis für den Absender, dass die Beförderung, wenn der endgültige Bestimmungsort oder ein Zwischenlandepunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland liegt, dem Warschauer Abkommen unterliegen kann, dass in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Verlust oder Beschädigung von Gütern beschränkt.
Die dritte Ausfertigung ist die Trägerin des nachträglichen Waren-Verfügungsrechts des Absenders.
Hierzu sagt der Artikel 12 WA:
(1) „Der Absender ist unter der Bedingung, dass er alle Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag erfüllt, berechtigt, über das Gut in der Weise zu verfügen, dass er es am Abgangs- oder Bestimmungsflughafen sich zurückgeben, unterwegs einer Landung aufhalten, am Bestimmungsort oder unterwegs an eine andere Person als den im Luftfrachtbrief bezeichneten Empfänger abliefern oder nach dem Abgangsflughafen zurückbringen lässt. Dieses Recht kann nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch der Luftfrachtführer oder die anderen Absender nicht geschädigt werden. Der Absender ist zur Erstattung der durch die Ausführung der Verfügung entstehenden Kosten verpflichtet.”
(2) „Ist die Ausführung der Weisungen des Absenders unmöglich, so hat der Luftfrachtführer ihn unverzüglich zu verständigen.”
(3) „Entspricht der Luftfrachtführer den Weisungen des Absenders, ohne die Vorlage des diesem übergebenen Stückes des Luftfrachtbriefes zu verlangen, so haftet er unbeschadet seines Rückgriffs gegen den Absender dem rechtmäßigen Besitzer des Luftfrachtbriefes für den hieraus entstehenden Schaden.”
(4) „Das Recht des Absenders erlischt mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht des Empfängers gemäß Artikel 13 entsteht. Es lebt wieder auf, wenn der Empfänger die Annahme des Luftfrachtbriefes oder des Gutes verweigert oder wenn er nicht erreicht werden kann.“
Aussteller eines Luftfrachtbriefes ist in der Regel ein als IATA-Agent ermächtigter und handelnder Spediteur. Von einem Spediteur ohne diese Eigenschaft ausgestellte Luftfrachtbriefe werden nur dann anerkannt, wenn sie der Spediteur als “carrier” unterzeichnet. In diesem Falle müssen die Vordruck-Spalten “issuing carrier’s agent name and city” sowie “agent’s IATA code” und “account No.” frei bleiben. Zeichnet ein Spediteur einen Luftfrachtbrief unter Bezug auf einen “MAWB No …. ” (Master Air Waybill), so handelt es sich um einen sogenannten “House Air Waybill” (Spediteur Luftfrachtbrief), der unter einem Akkreditiv nicht aufnahmefähig ist. Hier haftet der Spediteur nicht als Frachtführer.
Nach Artikel 15 (3) WA ist auch die Ausstellung von begebbaren Luftfrachtbriefen möglich.
Die Ermächtigung zur Erstellung derartiger “Luftkonnossemente” bleibt dem jeweiligen Landesrecht vorbehalten. Ob ein solches Papier durch andere Abkommens-Staaten anerkannt wird, steht dahin, da das Warschauer Abkommen keine Anerkennungspflicht vorsieht.
Trotz vieler ausführlicher Diskussionen dieser Frage ist die theoretische Möglichkeit eines begebbaren Luftkonnossements bisher nicht in die Praxis umgesetzt worden.
Der Internationale Frachtbrief (CMR-/LKW-Frachtbrief)
Der „Internationale Frachtbrief (CMR-/LKW-Frachtbrief)“ ist Teil der Transportdokumente für den Außenhandel.
Im Güterverkehr unterscheidet man drei Verkehrsarten:
1. den Güternahverkehr,
2. den gewerblichen Güterfernverkehr,
3. den grenzüberschreitenden Verkehr.
In diesen Erläuterungen beschränken wir uns auf den grenzüberschreitenden Güterverkehr. Wie der Luftfrachtbrief, so ist auch der CMR-/LKW-Frachtbrief der Nachweis für den Abschluss und den Inhalt eines Beförderungsvertrages, sowie für die Übernahme des Gutes durch den Frachtführer. Der Frachtbrief hat somit Beweisfunktion und – in der Ausfertigung für den Absender – eine Sperrfunktion. Der Frachtbrief unterliegt den CMR-Vorschriften (CMR = Convention relative au Contrat de Transport Internationale des Marchandises par Route – Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr.) Über Ausfertigung und Form des Frachtbriefs sagt Artikel 5 (1) CMR:
„Der Frachtbrief wird in drei Originalausfertigungen ausgestellt, die vom Absender und vom Frachtführer unterzeichnet werden. Die Unterschriften können gedruckt oder durch den Stempel des Absenders oder des Frachtführers ersetzt werden, wenn dies nach dem Recht des Staates, in dem der Frachtbrief ausgestellt wird, zulässig ist. Die erste Ausfertigung erhält der Absender, die zweite begleitet das Gut, die dritte behält der Frachtführer.”
Entsprechend Artikel 6 (1) CMR enthält der Frachtbrief folgende Angaben:
- Ort und Tag der Ausstellung,
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Frachtführers,
- Stelle und Tag der Übernahme des Gutes, sowie die für die Ablieferung vorgesehene Stelle,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- die übliche Bezeichnung der Art des Gutes und die Art der Verpackung, bei gefährlichen Gütern ihre allgemein anerkannte Bezeichnung,
- Anzahl, Zeichen und Nummern der Frachtstücke,
- Rohgewicht oder die anders angegebene Menge des Gutes,
- die mit der Beförderung verbundenen Kosten (Fracht, Nebengebühren, Zölle und andere Kosten, die vom Vertragsabschluss bis zur Ablieferung anfallen),
- Weisungen für die Zoll- und sonstige amtliche Behandlung,
- die Angabe, dass die Beförderung trotz einer gegenteiligen Abmachung den Bestimmungen des Übereinkommens unterliegt. Die erste, für den Absender bestimmte Ausfertigung, trägt das nachträgliche Verfügungsrecht des Absenders.
Artikel 12 CMR beschreibt dies wie nachstehend:
(1) „Der Absender ist berechtigt, über das Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen, dass der Frachtführer das Gut nicht weiterbefördert, den für die Ablieferung vorgesehenen Ort ändert oder das Gut einem anderen als dem im Frachtbrief angegebenen Empfänger abliefert.”
(2) „Dieses Recht erlischt, sobald die zweite Ausfertigung des Frachtbriefes dem Empfänger übergeben ist oder dieser sein Recht nach Artikel 13 Absatz 1 geltend macht. Von diesem Zeitpunkt an hat der Frachtführer den Weisungen des Empfängers nachzukommen.”
(3) „Das Verfügungsrecht steht jedoch dem Empfänger bereits von der Ausstellung des Frachtbriefes an zu, wenn der Absender einen entsprechenden Vermerk in den Frachtbrief eingetragen hat.“
(4) „Hat der Empfänger in Ausübung seines Verfügungsrechtes die Ablieferung des Gutes an einen Dritten angeordnet, so ist dieser nicht berechtigt, seinerseits andere Empfänger zu bestimmen.”
(5) Die Ausübung des Verfügungsrechts unterliegt folgenden Bestimmungen:
- Der Absender oder in dem in Absatz 3 bezeichneten Falle der Empfänger hat, wenn er sein Verfügungsrecht ausüben will, die erste Ausfertigung des Frachtbriefes vorzuweisen, worin die dem Frachtführer erteilten neuen Weisungen eingetragen sein müssen, und dem Frachtführer alle Kosten und Schäden zu ersetzen, die durch die Ausführung der Weisungen entstehen;
- Die Ausführung der Weisungen muss zu dem Zeitpunkt, in dem sie die Person erreichen, die sie ausführen soll, möglich sein und darf weder den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens des Frachtführers hemmen noch die Absender oder Empfänger anderer Sendungen schädigen;
- Die Weisungen dürfen nicht zu einer Teilung der Sendung führen.
(6) „Kann der Frachtführer auf Grund der Bestimmungen des Absatz 5 Buchstabe b die erhaltenen Weisungen nicht durchführen, so hat er unverzüglich denjenigen zu benachrichtigen, der die Weisungen erteilt hat.”
(7) „Ein Frachtführer, der Weisungen nicht ausführt, die ihm unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels erteilt worden sind, oder der solche Weisungen ausführt, ohne die Vorlage der ersten Ausfertigung des Frachtbriefes verlangt zu haben, haftet dem Berechtigten für den daraus entstehenden Schaden.” Recht oft sind die verschiedenen Ausfertigungen des Frachtbriefes farbig gekennzeichnet. Die Ausfertigung für den Absender ist dann rot, die für den Frachtführer grün und die für den Empfänger blau.
Spediteurübernahmebescheinigung (FCR)
Die heute festzustellende Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes der Spediteurübernahmebescheinigung geht auf entsprechende Initiativen der FIATA zurück. (FIATA = Federation Internationale des Associations des Transitaires et Assimiles – Internationale Spediteur-Organisation). Die Spediteurübernahmebescheinigung ist kein unmittelbares Frachtdokument (titre de transport), sondern ein Beweismittel über den Abschluss eines zweiseitigen Speditionsauftrages. Darin bestätigt der Spediteur, die bezeichnete Sendung vom Absender in äußerlich guter Beschaffenheit mit der unwiderruflichen Weisung zur Verfügung des Empfängers bzw. zum Versand an den Empfänger übernommen zu haben. Durch die Unwiderruflichkeit der darin enthaltenen Erklärungen besitzt das FCR eine Sperrfunktion. Der Widerruf erteilter Weisungen kann nur gegen Rückgabe des Originals der Spediteurübernahmebescheinigung vorgenommen werden und
a) wenn der Spediteur die Zurverfügungstellung an den Empfänger bestätigt hat, solange die Verfügung des Empfängers noch nicht eingegangen ist,
b) wenn der Spediteur den Versand an den Empfänger bestätigt hat, solange der Spediteur noch ein Verfügungsrecht über die Sendung besitzt. Lässt der Spediteur nachträgliche Verfügungen ohne Rückgabe des FCR zu, so macht er sich schadenersatzpflichtig.
Im Regelfall bestätigt das FCR, dass die Ware zum Versand übernommen wurde, nicht aber den bereits erfolgten Versand. Soll in einem FCR der tatsächliche Versand bestätigt werden, so erfolgt dies in der Regel durch den Vermerk „goods actually en route”.
Das FCR muss wenigstens die folgenden Angaben enthalten:
- die Übernahme der Ware zum Versand oder zur Zurverfügungstellung,
- die Unwiderruflichkeit der Weisungen,
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Art des Transportmittels,
- Bestimmungsort,
- Art und Menge der Güter,
- Markierung und Art der Packstücke, Bruttogewicht,
- Frankaturvermerk,
- Angabe, welche Dokumente die Ware begleiten, evtl., wer die Versandinstruktionen erteilte,
- Ort und Tag der Ausstellung,
- Stempel und Unterschrift des Spediteurs.
Wie schon gesagt, ist die Spediteurübernahmebescheinigung kein unmittelbares Frachtdokument, sondern lediglich die Bestätigung eines Spediteurs, die Ware zum Versand übernommen zu haben. Hinsichtlich der Haftung des Spediteurs finden die ADSp (Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen) Anwendung, die eine eingeschränkte Haftung vorsehen.
Der Posteinlieferungsschein
Der Posteinlieferungsschein dient lediglich als Empfangsbestätigung des Postamtes über den Erhalt einer Postsendung zum Versand an einen namentlich genannten Empfänger. Diese Quittung wird nicht unterschrieben.
Die Unterschrift wird ersetzt durch den postamtlichen Einlieferungsstempel, der Auflieferungsort und -datum ausweist. Die Post stellt solche Bescheinigungen, sofern es sich nicht um Wert- oder Einschreibesendungen handelt, nur auf Verlangen aus. Eine nachträgliche Verfügung über die Ware ist hier nicht möglich.
Die Kurierempfangsbestätigung
Mehr und mehr werden Kurierdienste eingesetzt, um Sendungen möglichst rasch zu den Empfängern zu bringen. In der Regel werden die Kurierdienste die Sendungen als Lufttransport expedieren. Bei den bisher tätigen Kurierdiensten handelt es sich um private oder privatrechtlich organisierte -Unternehmen. Ein Versandauftragsschein ist die Bestätigung des Kurier-Unternehmens über den Erhalt einer Sendung. Er ist nicht übertragbar und enthält keine Sperrfunktion. Insofern unterscheidet er sich von anderen Frachtbriefen. Wenn die Beförderung einer Sendung einen endgültigen Zielort oder Endpunkt in einem anderen Land als dem Abgangsland hat, so kann im Falle eines Lufttransportes das “Warschauer Abkommen” Anwendung finden. Die Haftung des Kurierdienstes für Verlust oder Beschädigung einer Sendung richtet sich dann nach den Haftungsgrenzen des Warschauer Abkommens. Die Kurierempfangsbestätigung sollte mindestens die folgenden Angaben
enthalten:
- Name und Anschrift des Absenders,
- Name und Anschrift des Empfängers,
- Stückzahl, Gewicht,
- Abholdatum.