Ein Handlungsbevollmächtigter ist eine Person, die ohne Erteilung von Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einzelner bestimmter zu einem Handelsgewerbe branchenüblichen Art von Geschäften ermächtigt ist.
Die Handlungsvollmacht kann vom Inhaber des Handelsgeschäftes oder seinem Vertreter erteilt werden und gibt der bevollmächtigten Person klar definierte, begrenzte Vertretungsmacht. Sie kann auch mit Zustimmung des Inhabers übertragbar sein. Der Umfang der Handlungsvollmacht ist gesetzlich nicht festgelegt.
Allerdings ist der Handlungsbevollmächtigte zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und Prozessführung nur ermächtigt, wenn ihm eine gesonderte Befugnis hierzu erteilt wurde.
Handlungsvollmacht kann jederzeit vom Inhaber oder dessen Vertreter wieder entzogen werden. Automatisch erlischt die Vollmacht beispielsweise bei Insolvenz des Unternehmens.
Für die Handlungsvollmacht ist eine Eintragung im Handelsregister nicht erforderlich.