Eine Cross-Default-Klausel regelt in Kredit- oder Anleiheverträgen, dass eine Vertragsstörung eintritt, wenn zwar die Pflichten aus dem eigenen Kreditvertrag nicht verletzt werden, der Kreditnehmer jedoch im Verhältnis zu dritten Gläubigern vertragsbrüchig wird.
Diese Klausel erlaubt die Kündigung eines Kreditvertrages, wenn der Kreditnehmer mit seinen Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber einem Dritten in Verzug gerät, so dass diese Kreditkündigung durch den Geldgeber alle anderen Geldgeber zur Kündigung von Krediten berechtigt, auch wenn der einzelne Vertrag ordnungsgemäß bedient wird.
Ein Vorteil der Klausel besteht aus Sicht der Finanzmittelgeber in der Gleichberechtigung aller Kreditgeber. Sie ermöglicht den Gläubigern an Umschuldungsverhandlungen mit anderen ungesicherten Gläubigern gleichrangig teilzunehmen. Ebenso verhindert die Cross-Default-Klausel, dass der Schuldner einseitig die Tilgungsrangfolge bei den Gläubigern ändern kann.
Der Nachteil der Klausel besteht jedoch darin, dass durch die Fällig-Stellung eines einzigen Kredites andere Verbindlichkeiten des Kreditnehmers ebenfalls fällig werden. Dadurch kann beim Kreditnehmer eine Unternehmenskrise ausgelöst werden.
Die Cross-Default-Klausel gehört zum Standard der LMA (Loan Market Association) und wird häufig in internationalen Verträgen verwendet. Derartige Klauseln sind im anglo-amerikanischen Raum üblich, widersprechen aber „deutschem Recht“. Aus diesem Grund ist eine Cross-Default-Klausel ungültig, wenn für einen abgeschlossenen, internationalen Kreditvertrag die Gültigkeit deutscher Rechtsnormen vereinbart wird.