Zur Sicherung der Liquidität und wirtschaftlichen Ausstattung seiner Gesellschaft kann ein Gesellschafter Darlehen geben oder gegenüber Dritten Mithaftverpflichtungen oder Bürgschaften zur Verfügung stellen.
Bei Kapitalgesellschaften sind Gesellschafterdarlehen Dauerschulden und unterliegen der Gewerbesteuer. Diese Darlehen haben für das Unternehmen den Charakter von Fremdkapital, das periodisch anfallende Zinszahlungen und einen vereinbarten Tilgungsplan bedingt. Bei persönlich haftenden Gesellschaftern gelten Gesellschafterdarlehen grundsätzlich als Einlagen und ihre Rückzahlung als Entnahmen.
Im Insolvenzfall sind Gesellschafterdarlehen sind gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO generell nachrangig zu befriedigen. Dies gilt unabhängig von einem Rangrücktritt.
Vertraglich im Rang zurückgestellte Gesellschafterdarlehen werden dem wirtschaftlichen Eigenkapital zugerechnet und verbessern z. B. die von Banken festgestellten Ratings.