Als Umlaufvermögen werden Vermögensgestände, die nicht dauerhaft im Betrieb bleiben bzw. sofort verwendet werden, bezeichnet.
Die Ausgangsbasis für die Bewertung des Umlaufvermögens bilden die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Vermögensgegenstände. Bis zum Bilanzstichtag ist zu überprüfen, ob sich Wertminderungen bei den einzelnen Positionen ergeben haben. Sollte dies der Fall sein, sind diese durch außerplanmäßige Abschreibungen zu berücksichtigen.
Aufgrund der kurzen Nutzung erfolgt beim Umlaufvermögen keine planmäßige Abschreibung. Stattdessen wird buchhalterisch das strengste Niederstwertprinzip angewendet und in der Bilanz ausgewiesen (§ 253 (2) HGB).
Das Umlaufvermögen gliedert sich wie folgt:
- Vorräte:
Roh- und Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, unfertige Produkte oder Leistungen, fertige Produkte und Leistungen
Geleistete Anzahlungen
- Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
Forderungen aus Lieferung und Leistung, auch gegen verbundene Unternehmen oder gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.
- Liquide Mittel:
Kassenbestände, Bundesbankguthaben und Guthaben bei Banken/Kreditinstituten - Wertpapiere:
Anteile an verbundenen Unternehmen
sonstige Wertpapiere*
* Wertpapiere werden im Handelsgesetzbuch im Umlaufvermögen wie auch im Anlagevermögen aufgeführt. Die Zuordnung hängt von der Verwendung dieser Vermögensteile ab bzw. von der Zeitspanne, in der das Kapital gebunden ist. Sollen Wertpapiere dem Umlaufvermögen zugeordnet werden, müssen die Wertpapiere zum Bilanzstichtag verkauft werden. Andernfalls dienen die Wertpapiere dem dauernden Betrieb und sind dem Anlagevermögen zuzuordnen.
Für eine Beurteilung im Rahmen einer Bilanzanalyse liefert das Umlaufvermögen eine wichtige Kennzahl zur wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens. Besonders das Verhältnis von Umlaufvermögen und Gesamtvermögen gibt Aufschluss darüber, wie hoch die Umlaufvermögensintensität ist.