Eine Kapitalgesellschaft entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei natürlichen oder juristischen Personen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks. Für die Gründung einer Kapitalgesellschaft ist eine Kapitaleinlage erforderlich, und die Gesellschaft muss ins Handelsregister eingetragen werden.
Zu den in Deutschland bekannten Rechtsformen der Kapitalgesellschaften gehören z. B. die Aktiengesellschaft und die GmbH.
Die Kapitalgesellschaft gilt als juristische Person und im Gegensatz zur Personengesellschaft haften die Gesellschafter nicht mit ihrem persönlichen Vermögen, sondern nur mit ihrer Einlage für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die kapitalmäßige Beteiligung setzt keine persönliche Mitarbeit in der Gesellschaft voraus. Die Gewinnverteilung erfolgt entsprechend den Kapitalanteilen. Auch die Willensbildung (Beschlussfassung) erfolgt i.d.R. nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung.
Die Anteile einer Kapitalgesellschaft sind übertragbar, und auch bei Ausscheiden oder Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft selbst nicht berührt, sondern bleibt weiterhin als juristische Person bestehen.