Das klassische See-Konnossement ist ein Schiffsfrachtbrief, Warenbegleitpapier und auch ein Wertpapier, das den Schiffstransport von Waren nachweist. Ihr Besitz verschafft Verfügungsgewalt über die Ware und repräsentiert diese gleichzeitig. Deshalb werden diese Konnossemente auch als Repräsentationspapiere bezeichnet.
Da die Papiere ebenso dazu dienen können, verkörperte Rechte an Dritte zu übertragen, nennt man sie auch Traditionspapiere.
Kreditinstitute können Konnossemente bei der Export- und Importfinanzierung durch Indossament erwerben und diese als Kreditsicherheit verwenden.
Die Übergabe eines Konnossementes an den Berechtigten hat für den Erwerb von Rechten an einer Ware dieselbe Wirkung wie die Übergabe der Ware selbst. Die Traditionsfunktion des Konnossementes wird wirksam, sobald der Verfrachter die Ware zum Seeversand übernommen hat.
Ähnlich wie bei Versicherungspolicen sind auch Konnossemente „gekorene“ Orderpapiere. Sie müssen ausdrücklich „an Order“ ausgestellt sein, um sie durch Indossament übertragen zu können. Das Indossament übt lediglich Transportfunktionen aus. Eine Haftung der Indossanten wie bei einem Wechsel gibt es nicht. Gemäß dem Seefrachtrecht des HGB gehen durch die Indossierung alle Rechte auf den Indossatar über. Ein Konnossement kann auch als Inhaberpapier aufgemacht werden. Die Übertragung erfolgt dann durch einfache Übergabe.
In der Praxis hat das Konnossement zusätzlich die Funktion des Legitimationspapiers, da der Inhaber gegenüber dem Frachtführer seinen Anspruch auf Herausgabe der Ware geltend machen kann.
Ein Konnossement kann aufgemacht sein als:
- An-Bord-Konnossement oder als
- Übernahmekonnossement.
Das An-Bord- (on board) Konnossement weist die bereits erfolge Verladung der Ware an Bord eines namentlich genannten Schiffes aus. Das Übernahmekonnossement bestätigt lediglich, die Ware auf ein Schiff übernommen zu haben (received for shipment).
Ein Konnossement wird aus einem Satz Original-Ausfertigungen erstellt, deren jede für sich die vollen Rechte des Konnossementes trägt. Die Konnossemente und ihre einzelnen Original-Ausfertigungen sind besonders sorgfältig gegen Verlust zu schützen. Gelochte Konnossemente im Zusammenhang mit einem Akkreditiv können unter Umständen als entwertet und damit als ungültig angesehen werden.